Genügt es im Rahmen der Verdeckungsabsicht, dass der Täter eine außerstrafrechtliche Konsequenz vermeiden will?

Überblick

Umstritten ist, ob es im Rahmen der Verdeckungsabsicht genügt, dass der Täter mit der Tötung des Opfers eine außerstrafrechtliche Konsequenz vermeiden will, oder ob es erforderlich ist, dass sich seine Zielsetzung immer auf die Vereitelung einer Strafverfolgung beziehen muss.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Auf eine Unterscheidung, ob der Täter die Strafverfolgung oder andere Konsequenzen vermeiden will, kommt es nicht an.1

Argumente für diese Ansicht

Kein entgegenstehender Wortlaut

Anzuführen ist insbesondere, dass der Wortlaut des § 211 StGB keinen Anlass dazu bietet, zwischen strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Konsequenzen zu differenzieren.2

Schutzzweck richtet sich nicht auf Schutz der Rechtspflege

Der § 211 StGB richtet sich als Delikt nicht gegen die Rechtspflege. Grund der Qualifikation ist vielmehr die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht.3

Kein Unterschied bezüglich Gefährlichkeit und Verwerflichkeit

Darüber hinaus wird konstatiert, dass es keinen Unterschied hinsichtlich Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Tat macht, ob der Täter nun die Strafverfolgung oder andere Konsequenzen vereiteln will.4

2. Ansicht - Der Täter handelt nur dann mit Verdeckungsabsicht, wenn er eine etwaige Strafverfolgung verhindern will.5

Argumente für diese Ansicht

Mit einer weitergehenden Interpretation würde ansonsten die spezifische Unrechtsqualität und die Konturen des Mordmerkmals beseitigt werden. 6

Verfehlung des Qualifikationsgrundes

Weiterhin wird angeführt, dass durch die Einbeziehung auch außerstrafrechtlicher Konsequenzen der Qualifikationsgrund ,namentlich die Verdeckungsabsicht, verkannt wird, der in dem Schutz staatlicher Strafverfolgungsinteressen gegen die Straftat verdeckende Eingriff zu sehen ist.7

Die Reduzierung auf das Ziel der Strafvereitelung bietet ein hohes Maß an Bewertungssicherheit.

Wer einen Menschen tötet, um einer Bestrafung wegen einer vorangegangener Straftat zu entgehen, handelt stets rechtswidrig und höchst strafwürdig. Einer näheren Analyse bedarf es insoweit nicht. Anders ist es jedoch bei außerstrafrechtlichen Zielen, da es hier eine zu hohe Bandbreite an möglichen Ausgangslagen der Tatverdeckung gibt.8

  • 1. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, § 211, Rn. 34, Aufl. 29.; BGHSt 41, 8.; Kindhäuser, LPK-StGB, § 211, Rn. 36, Aufl. 6.
  • 2. BGHSt 41, 8 (9).; m.w.N.: Kindhäuser, LPK-StGB, § 211, Rn. 36, Aufl. 6.
  • 3. BGHSt 41, 8 (9).; Kindhäuser, LPK-StGB, § 211, Rn. 36, Aufl. 6.
  • 4. Kindhäuser, LPK-StGB, § 211, Rn. 36, Aufl. 6.
  • 5. Rengier, BT II, § 4, Rn. 56, Aufl. 13.; MüKo/Schneider, § 211, Rn. 223ff., Aufl. 2.; Lackner/Kühl, StGB, § 211, Rn. 12, Aufl. 28.
  • 6. Rengier, BT II, § 4, Rn. 56, Aufl. 13.
  • 7. Lackner/Kühl, StGB, § 211, Rn. 12, Aufl. 28.
  • 8. MüKo/Schneider, § 211, Rn. 225, Aufl. 2.

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