Genügt es im Rahmen der Verdeckungsabsicht, dass der Täter eine außerstrafrechtliche Konsequenz vermeiden will?

Überblick

Umstritten ist, ob es im Rahmen der Verdeckungsabsicht iSd § 211 II StGB genügt, dass der Täter mit der Tötung des Opfers eine außerstrafrechtliche Konsequenz vermeiden will, oder ob es erforderlich ist, dass sich seine Zielsetzung immer auf die Vereitelung einer Strafverfolgung beziehen muss.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Auf eine Unterscheidung, ob der Täter die Strafverfolgung oder andere Konsequenzen vermeiden will, kommt es nicht an.1

Argumente für diese Ansicht

Kein entgegenstehender Wortlaut

Anzuführen ist insbesondere, dass der Wortlaut des § 211 StGB keinen Anlass dazu bietet, zwischen strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Konsequenzen zu differenzieren.2

Schutzzweck bezieht sich nicht ausschließlich auf Schutz der Rechtspflege

Der § 211 StGB richtet sich als Delikt nicht ausschließlich gegen Verstöße der Rechtspflege. Grund der Qualifikation ist vielmehr die Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht.3

Kein Unterschied bezüglich Gefährlichkeit und Verwerflichkeit

Darüber hinaus macht es keinen Unterschied hinsichtlich Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Tat, ob der Täter nun die Strafverfolgung oder andere Konsequenzen vereiteln will und deshalb einen Menschen tötet. Vielmehr könnte sogar ein höherer Grad an Verwerflichkeit angenommen werden.4

2. Ansicht - Der Täter handelt nur dann mit Verdeckungsabsicht, wenn er eine etwaige Strafverfolgung verhindern will. 5

Argumente für diese Ansicht

Mit einer weitergehenden Interpretation würden die spezifische Unrechtsqualität und die Konturen des Mordmerkmals beseitigt werden.6

Verfehlung des Qualifikationsgrundes

Weiterhin wird angeführt, dass durch die Einbeziehung auch außerstrafrechtlicher Konsequenzen der Qualifikationsgrund der Verdeckungsabsicht verkannt wird, der in dem Schutz staatlicher Strafverfolgungsinteressen vor gegen die Straftat verdeckende Eingriffe zu sehen ist.7

Bewertungssicherheit

Wer einen Menschen tötet, um einer Bestrafung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entgehen, handelt stets rechtswidrig und höchst strafwürdig. Einer näheren Analyse bedarf es insoweit nicht. Anders ist es jedoch bei außerstrafrechtlichen Zielen, da es hier eine zu hohe Bandbreite an möglichen Ausgangslagen der Tatverdeckung gibt.8

  • 1. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211, Rn. 33; BGHSt 41, 8.
  • 2. BGHSt 41, 8 (9).
  • 3. BGHSt 41, 8 (9).
  • 4. NStZ 1999, 615.
  • 5. Jeweils mwN: LK-StGB/Rissing-van Saan/Zimmermann, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 45; AK-StGB/Mitsch, 3. Auflage 2020, § 211 Rn. 73.
  • 6. LK-StGB/Rissing-van Saan/Zimmermann, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 45.
  • 7. AK-StGB/Mitsch, 3. Auflage 2020, § 211 Rn. 73.
  • 8. NStZ-RR 2005, 201; LK-StGB/Rissing-van Saan/Zimmermann, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 45; AK-StGB/Mitsch, 3. Auflage 2020, § 211 Rn. 73.

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