Ist ein Irrtum über die Sollbeschaffenheit ein Inhaltsirrtum nach § 119 I 1. Alt. BGB?
Überblick
Umstritten ist, ob ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum auch dann vorliegt, wenn eine Person oder Sache nach dem Inhalt der Erklärung eine bestimmte Eigenschaft haben soll, die nicht mit der Eigenschaft übereinstimmt, die der Erklärende zum Inhalt seiner Erklärung machen wollte.
1. Ansicht – Lehre vom Irrtum über die Soll-Beschaffenheit1
Nach dieser Ansicht liegt ein Inhaltsirrtum vor, der eine Anfechtung nach § 119 I BGB ermöglicht. 2
Argumente für diese Ansicht
Rechtsgeschäftlicher Wille
Ein Inhaltsirrtum ist anzunehmen, wenn die Vorstellung über die Sollbeschaffenheit Bestandteil des rechtsgeschäftlichen Willens geworden ist und der Erklärende dann über diese irrt. Der Wille des Erklärenden ist ausschlaggebend.
Erklärungstatbestand
Liegt eine Abweichung zwischen der Beschaffenheit, die die Sache nach dem Erklärungstatbestand haben sollte und der tatsächlichen Beschaffenheit vor, stellt dies einen Inhaltsirrtum dar. Denn die tatsächliche Lage und der Inhalt der Erklärung stimmen nicht überein.
2. Ansicht - Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum3
Nach dieser Ansicht soll zwar ein Irrtum vorliegen, dieser jedoch nicht zur Anfechtung berechtigen, wenn der Erklärende sich über eine nicht verkehrswesentliche Eigenschaft irrt.
Argumente für diese Ansicht
Risiko
Jeder am Rechtsverkehr Teilnehmende muss selbst das Risiko tragen, dass seine Erwartungen nicht erfüllt werden bzw. nicht mit der Realität übereinstimmen.
Erklärungsinhalt
Besteht der Inhalt der Erklärung darin, gerade diesen Gegenstand kaufen zu wollen, irrt sich der Erklärende lediglich über die Beschaffenheit des beschriebenen Gegenstandes, aber nicht über die in der Erklärung verankerte Eigenschaft. Es handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Es besteht gerade kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung.
Unzulässige Ausdehnung der Anfechtung
Irrt der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, folgt die Anfechtbarkeit seiner Erklärung aus § 119 II BGB. Durch das Zulassen eines Inhaltsirrtums wird der Anwendungsbereich des § 119 II BGB eingeschränkt, gleichzeitig aber die Anfechtung über die nicht wesentlichen Eigenschaften unbegründet ausgedehnt, weil auch diese nun einbezögen würden. Dies kann zusätzlich auch zu einer Umgehung der Gewährleistungsvorschriften führen.
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