Ist ein Irrtum über die Sollbeschaffenheit ein Inhaltsirrtum nach § 119 I 1. Alt. BGB?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Inhaltsirrtum liegt vor1

Nach dieser Ansicht liegt ein Inhaltsirrtum vor.

Argumente für diese Ansicht

Rechtsgeschäftlicher Wille

Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn die Vorstellung über die Sollbeschaffenheit Bestandteil des rechtsgeschäftlichen Willens war und ein Irrtum über diese Sollbeschaffenheit vorliegt.

Erklärungstatbestand

Liegt eine Abweichung vor über die Beschaffenheit, die die Sache nach dem Erklärungstatbestand haben soll und über die tatsächliche Beschaffenheit, stellt dies einen Inhaltsirrtum dar. Denn dann stimmt die tatsächliche Beschaffenheit nicht mit der erklärten Beschaffenheit überein.

2. Ansicht - Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum2

Nach dieser Ansicht soll zwar ein Irrtum vorliegen, dieser Irrtum jedoch nicht zur Anfechtung führen können.

Argumente für diese Ansicht

Risiko

Jeder, der am Rechtsverkehr teilnimmt, muss das Risiko, dass seine Erwartungen nicht erfüllt werden und/oder nicht mit der Realität übereinstimmen, selbst tragen.

Erklärungsinhalt

Ist der Inhalt der Erklärung, gerade diesen Gegenstand kaufen zu wollen und liegt der Irrtum lediglich bezüglich einer fälschlich angenommenen, aber nicht in der Erklärung verankerten Eigenschaft vor, ist dies ein umbeachtlicher Motivirrtum.

Unzulässige Ausdehnung der Anfechtung

Durch das Zulassen eines Inhaltsirrtums wird der Anwendungsbereich des § 119 II BGB eingeschränkt, gleichzeitig aber die Anfechtung über die nicht wesentlichen Eigenschaften unbegründet ausgedehnt. Dies führt auch zu einer Umgehung der Gewährleistungsvorschriften durch die Anerkennung eines Irrtums über die Sollbeschaffenheit.

  • 1. Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 39, Auflage 2015, Rn. 67 ff.
  • 2. BGHZ 88, 240, (246).

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