Umfasst das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG auch das Recht, öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen fernzubleiben?
Überblick
Ein jeder hat das Recht Vereinigungen fern zu bleiben, eine Ausnahme besteht jedoch für die Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die bspw. als Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs notwendig sind. Streit besteht hinsichtlich der Möglichkeit diesen Vereinigungen fernzubleiben.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Ablehnende Meinung1
Nach dieser Meinung ist das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit nicht an Art. 9 I GG zu messen, sondern an das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG.
Argumente für diese Ansicht
Kernbereich der negativen Vereinigungsfreiheit
Die negative Vereinigungsfreiheit umfasst lediglich das Recht zur Bildung von privat-rechtlichen Vereinigungen und das Recht diesen Vereinigungen fernzubleiben, unstrittig aber nicht das Bilden von öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Insofern kann auch das Fernbleiben von diesen nicht von Art. 9 I GG gedeckt sein.
Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit umfasst die Bildung von privatrechtlichen Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, auf Dauer angelegt sind, auf Freiwilligkeit basieren und eine gemeinsame Willensbildung aufweisen. Dieser Aspekt der grundrechtsinitiierten Freiwilligkeit fehlt bei öffentlich-rechtlichen Vereinigungen.
Zweck der öffentlich-rechtlichen Vereinigung
Öffentlich-Rechtliche Zwangsvereinigungen sind für den Staat das Mittel einer nach sachlichen Kriterien abgegrenzten Gruppe von Bürgern bestimmte Verwaltungsaufgaben selbstverwaltend zu übergeben. Diese Aufgabe stellt der Staat durch die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen sicher. Es kann also kein Aspekt der Freiwilligkeit gesehen werden. Insofern ist hier nicht Art. 9 I GG anzuwenden, sondern der Art. 2 I GG.
2. Ansicht - Bejahende Meinung2
Nach dieser Meinung ist die Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung an Art. 9 I GG zu messen.
Argumente für diese Ansicht
Abwehrfunktion der Grundrechte
Für den Bürger ist das Fernbleiben von einem öffentlich-rechtlichen Zwangsverband Realisierung der klassischen grundrechtliche Abwehrfunktion. Insofern ist die Anwendung von Art. 9 I GG geboten.
Schutzzweck der negativen Vereinigungsfreiheit
Der Schutzzweck der negativen Vereinigungsfreiheit besteht darin, zu verhindern, dass der Grundrechtsträger zwangsweise und gegen seinen Willen Mitglied einer Personenvereinigung wird. Die Rechtsform ist hierbei nicht ausschlaggebend. Denn das Interesse des Bürgers gerade nicht zwangsweise an Vereinigungen angeschlossen zu werden, erfasst sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vereinigungen.
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