Wird im Rahmen des § 239 StGB auch die potentielle oder nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit geschützt?

Überblick

Von § 239 StGB geschützt wird das Recht einer Person, über ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. Dieses Recht setzt die allgemeine Fähigkeit voraus, einen Willen zur Ortsveränderung überhaupt bilden zu können.1 Insoweit scheiden Kleinstkinder von vornherein aus, weil diese nicht fähig sind, einen derartigen Willen zu bilden bzw. zur willkürlichen Ortsveränderung außer Stande sind.2 Fraglich ist, was dann für Schlafende oder sinnlos Betrunkene gilt. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob jemand auch dann seiner Freiheit beraubt wird, wenn er sich in dem entscheidenden Moment gar nicht fortbewegen will. Es ist also fraglich, ob nur der aktuelle Wille zur Fortbewegung, als die aktuelle Fortbewegungsfreiheit oder auch die potentielle geschützt werden soll.3

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Geschützt wird auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit.4 Bereits die Möglichkeit des Ortswechsels wird nach dieser Auffassung geschützt. Darauf, dass sich das Opfer fortbewegen will, kommt es nicht an. Das Opfer kann zwar potentiell einen Fortbewegungswillen bilden, tut dies aber aufgrund mangelnder Kenntnis von der objektiven Beschränkung nicht.

Argumente für diese Ansicht

Umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit

Mit der Einbeziehung der potentiellen Fortbewegungsfreiheit soll insbesondere ein umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit erzielt werden.5

In der Praxis ist es häufig schwierig, den aktuell-tatsächlichen Willen des Opfers festzustellen.6

Hohe Wertigkeit des Rechtsguts der Freiheit der Person

Aufgrund der hohen Wertigkeit des Rechtsguts der Freiheit einer Person, erscheint es nicht sachgemäß vom Schutz der potentiellen Fortbewegungsfreiheit abzusehen. Dies gilt umso mehr unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt des Art. 2 II 2 GG.7

Streichung des Wortes „Gebrauchs“ durch das 6. StrRG

Durch das 6. StrRG wurden die Worte „des Gebrauchs“ der Freiheit aus § 239 StGB gestrichen, mit der Folge, dass der Wortlaut nunmehr darauf abstellt, dass ein Mensch der „Freiheit beraubt wird“.8

2. Ansicht - Geschützt wird nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit.9

Argumente für diese Ansicht

Ansonsten würde der Vollendungszeitpunkt nach vorne verlagert werden

Würde man den Tatbestand derart ausweiten, dass auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit erfasst werden soll, würde man den Vollendungszeitpunkt ohne hinreichenden Grund nach vorne verlagern.10

Pönalisierung des Versuchsunrechts

Die Einbeziehung der potentiellen Fortbewegungsfreiheit hätte zudem die Folge, dass der Versuch pönalisiert würde, wonach seit Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 239 II StGB kein Bedürfnis mehr besteht. Zudem bliebe für einen strafbefreienden Rücktritt kaum noch Raum.11

Ausweitung des Tatbestandes auf einen hypothetischen Fortbewegungswillen ist willkürlich12

Ansonsten würde nicht mehr die Fortbewegungsfreiheit, sondern viel mehr die objektive Fortbewegungsmöglichkeit geschützt werden

Würde man die potentielle Fortbewegungsfreiheit mit in den Tatbestand ein beziehen, würde sich der Schutz der persönlichen Fortbewegungsfreiheit in den Schutz einer objektiven Fortbewegungsmöglichkeit verkehren.13

  • 1. BGHSt 14, 314 (316).; Fischer, StGB, § 239, Rn. 3, Aufl. 62.
  • 2. Kindhäuser, LPK-StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 6.
  • 3. MüKo/Wieck-Noodt,§ 239, Rn. 13, Aufl. 2.
  • 4. BGHSt 32, 183 (188f.).; Rengier, BT II; § 22, Rn. 2, Aufl. 13.; Kindhäuser, LPK- StGB, § 239, Rn. 2, Aufl. 6; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 1ff., Aufl. 29.; Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 2, Aufl. 28.
  • 5. Rengier, BT II; § 22, Rn. 2, Aufl. 13.
  • 6. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
  • 7. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
  • 8. MüKo/Wieck-Noodt, § 239, Rn. 15, Aufl. 2.
  • 9. Fischer, StGB, § 239, Rn. 3ff., Aufl. 62.; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, § 9, Rn. 13, Aufl. 3.; NK/Sonne, § 239, Rn. 8, Aufl. 3.
  • 10. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.
  • 11. m.w.N.: NK/Sonnen, § 239, Rn. 7, Aufl. 3.
  • 12. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.
  • 13. Fischer, StGB, § 239, Rn. 4, Aufl. 62.

Lass dir das Thema Wird im Rahmen des § 239 StGB auch die potentielle oder nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit geschützt? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Was hat die Bundeswehr als Arbeitgeber zu bieten
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Umstritten ist weiterhin, ob ein Diebstahlsgehilfe als bloßer Teilnehmer an der Vortat…
Überblick Ist für die Begründetheit des Rechtsbehelfs der § 50 VwVfG Anwendungsvoraussetzung für…
Überblick Umstritten ist, ob die vorige Einwilligung des Gefährdeten in den Gefahrenerfolg überha…
Was hat Möhrle Happ Luther als Arbeitgeber zu bieten