Aus welcher Perspektive ist die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung im Rahmen des § 32 StGB zu beurteilen?
Überblick
Während es der überwiegenden Auffassung entspricht, dass sich das Vorliegen eines Angriffs grundsätzlich nach der objektiven ex-post Perspektive beurteilt, ist demgegenüber umstritten, welcher Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung angesetzt werden soll.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht
Die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung ist aus der ex-ante Perspektive zu bestimmen.1
Das bedeutet, dass zur Bestimmung der Erforderlichkeit auf das Urteil eines besonnenen Beobachters abzustellen ist, der über das Sonderwissen des Angegriffenen verfügt. Erst im Nachhinein bekannt gewordene Umstände bleiben bei der Beurteilung hingegen außer Betracht.
Argumente für diese Ansicht
Dem tatsächlich Angegriffenen kann nicht mehr Zurückhaltung zugemutet werden, als ein umsichtiger Rechtsgenosse zu leisten im Stande ist.2
2. Ansicht
Die Erforderlichkeit bestimmt sich zwar nach der objektiven ex-ante Perspektive. Allerdings bedeutet objektiv nach dieser Auffassung, dass auch nachträglich bekannt gewordene Umstände in das Urteil über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung einzubeziehen sind.3
Argumente für diese Ansicht
Tatsächliche Gegebenheiten
Zugrunde zu legen sind der Beurteilung durch den objektiven verständigen Betrachter die tatsächlichen Gegebenheiten. Das meint zwangsläufig, dass auch erst im Nachhinein bekannt gewordene Umstände in das Urteil über die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung einbezogen werden müssen.4
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