Inwieweit werden sich widersprechende AGB Vertragsbestandteil?
Überblick
Bei der Vereinbarung von AGB, insbesondere unter Unternehmern, kann es dazu kommen, dass beide Parteien ihre eigenen AGB einbringen wollen. Soweit diese übereinstimmen, besteht kein Problem. Doch sollten sich diese widersprechen bzw. kollidieren, sind die rechtlichen Folgen fraglich.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Theorie des letzten Wortes1
Nach dieser Theorie gelten diejenigen AGB als in den Vertrag einbezogen, welche zuletzt in die Vertragsverhandlungen eingebracht wurden.
Argumente für diese Ansicht
Angebot und Annahme
Gem. § 150 II BGB ist eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag anzusehen. Der Hinweis des Vertragspartners auf die eigenen AGB, beispielsweise bei Lieferung, ist danach ein neues Angebot. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung dann widerspruchlos entgegen, liegt darin gleichzeitig die Annahme des neuen Angebots.
Treu und Glauben
Zeigt eine Vertragspartei durch ihr Verhalten, dass sie den Vertrag durchführen will oder wurde er bereits durchgeführt und sind sich die Parteien nur nicht über die AGB einig, so kann eine Berufung auf die Ungültigkeit des gesamten Vertrages aus Gesichtspunkten von Treu und Glauben nicht erfolgen. Dies würde den Gesamtumständen widersprechen, weil die Parteien grundsätzlich zu erkennen geben, dass die Wirksamkeit des Vertrages selbst nicht durch die Uneinigkeit über die AGB betroffen sein soll.
2. Ansicht – Prinzip der Kongruenzgeltung und Dissens2
Die AGB werden insoweit Bestandteil, wie sie übereinstimmen. Bei den sich widersprechenden AGB handelt es sich lediglich um einen Dissens, die Vertragsparteien wollen den Vertrag aber durchführen. Insofern kann die Gültigkeit des Vertrages nicht davon abhängen, ob sich die Parteien über die Geltung bestimmter AGB einig sind oder nicht. Nach dieser Ansicht heben sich die kollidierenden AGB gegenseitig auf und es gilt entsprechendes dispositives Gesetzesrecht.
Argumente für diese Ansicht
Rechtsgedanke des § 306 II BGB
Nach § 306 II BGB treten an die Stelle von Bestimmungen, die nicht Vertragsbestandteil geworden sind, die gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Gedanke lässt sich auf widersprechende AGB übertragen. Die gesetzlichen Bestimmungen und diejenigen Bestandteile, die aus beiden AGB übereinstimmend hervorgehen, gehen den divergierenden Bestimmungen dann vor. Die restlichen Bestimmungen werden durch gesetzliche Vorschriften ergänzt. Die Anwendung des § 306 BGB ist durch den Dissens nicht ausgeschlossen. Auch die Gültigkeit des Vertrages bleibt unberührt.
Offener und versteckter Dissens
Gemäß § 154 BGB gilt im Zweifel der Vertrag als nicht geschlossen, wenn sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, sog. offener Dissens. Haben sie jedoch erkannt, dass sich ihre AGB widersprechen und geben sie durch ihr Verhalten übereinstimmend zu erkennen, dass der Vertrag dennoch durchgeführt werden soll, ist der Vertrag als wirksam zu behandeln. Ist den Parteien die fehlende Übereinstimmung der AGB nicht bewusst, sog. versteckter Dissens, aber anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne diese geschlossen sein würde, so ist gem. § 155 BGB ebenfalls ein Vertragsschluss zu bejahen.
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