Inwieweit werden sich widersprechende AGB Vertragsbestandteil?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Theorie des letzten Wortes1

Nach dieser Theorie gelten diejenigen AGB als in den Vertrag einbezogen, die als letztes in die Vertragsverhandlungen eingebracht wurden.

Argumente für diese Ansicht

Angebot und Annahme

Die Abgabe eines Angebotes unter Hinweis auf die eigene, dem Vertragspartner widersprechende, AGB ist als Angebot zu sehen. Gem. § 150 II BGB ist dies als Ablehnung des Angebots des Vertragspartners zu sehen, gekoppelt mit einem neuen Angebot. Erfolgt die Lieferung, nimmt der Vertragspartner dieses Angebot an.

Dissens über die AGB

Bei den sich widersprechenden AGB handelt es sich lediglich um einen Dissens, die Vertragsparteien wollen den Vertrag aber durchführen. Insofern kann die Gültigkeit des Vertrages nicht davon abhängen, ob sich die Parteien über die Geltung bestimmter AGB einigen oder nicht.

Treu und Glauben

Zeigt eine Vertragspartei durch ihr Verhalten, dass sie den Vertrag durchführen will und sind sich die Parteien nur nicht über die AGB einig, so kann keine Berufung auf die Gültigkeit des gesamten Vertrages erfolgen. Dies würde den Gesamtumständen widersprechen.

2. Ansicht - Grundsatz des Dissens2

Nach dieser Ansicht heben sich die divergierenden AGB jeweils gegenseitig auf und es gilt das jeweils dispositive Gesetzesrecht.

Argumente für diese Ansicht

Rechtsgedanke des § 306 BGB

Nach § 306 II BGB treten an die Stelle der sich widersprechenden AGB die gesetzlichen Bestimmungen und diejenigen Bestandteile die mit beiden AGB übereinstimmen gehen diesen vor. Damit bleibt die Gültigkeit des Vertrages unberührt.

Offener Dissens

Haben die Parteien erkannt, dass ihre AGB sich widersprechen und geben sie durch ihr Verhalten übereinstimmend zu erkennen, dass der Vertrag durchgeführt werden soll, ist der Vertrag als wirksam zu behandeln. Erkennen die Parteien das Bestehen eines Dissens nicht, so ist gem. § 155 BGB ebenfalls ein Vertragsschluss zu bejahen.

  • 1. BGHZ 61,282.
  • 2. Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2015, § 305, Rn. 54.

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