Wer ist im Kommunalverfassungsstreit (oder Binnenrechtsstreit) der richtiger Klagegegner?

Überblick

Im Kommunalverfassungsstreit stellt sich die Frage, gegen wen die Klage zu richten ist. Umstritten ist insbesondere, ob die Gemeinde selbst oder das jeweils handelnde bzw. zum Handeln verpflichtete Organ richtiger Klagegegner ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Gemeinde ist richtiger Klagegegner1

Nach einer Ansicht ist die Gemeinde zu verklagen.

Argumente für diese Ansicht

Organhandeln wird zugerechnet

Das Handeln oder Unterlassen eines Organs bzw. Organteils wird der Gemeinde zugerechnet. Folgerichtig ist daher auch die Gemeinde als Klagegegnerin in Anspruch zu nehmen.

2. Ansicht - das zum Handeln verpflichtete Organ oder Organteil ist richtiger Klagegegner2

Nach der Gegenansicht ist das jeweilige zum Handeln verpflichtete Organ oder der entsprechende Organteil richtiger Klagegegner.

Argumente für diese Ansicht

Kein In-sich-Prozess

Würde man die Gemeinde verklagen, könnte es zu problematischen Prozesssituationen kommen. Verklagt etwa der Bürgermeister den Rat und vertritt zugleich die Gemeinde, stünde er faktisch auf Kläger- und Beklagtenseite gleichzeitig.

Kein Behördenprinzip mehr (Achtung in NRW!)

In NRW wurde das Behördenprinzip durch das JustG NRW abgeschafft, sodass gemäß § 78 I Nr. 2 VwGO das Rechtsträgerprinzip gilt. Im Kommunalverfassungsstreit geht es jedoch nicht um Rechtsbeziehungen nach außen, sondern um die Kompetenzverteilung zwischen Organen und Organteilen innerhalb der Gebietskörperschaft. Daher ist das jeweils betroffene Organ bzw. der betroffene Organteil richtiger Klagegegner.3

  • 1. BayVGH, BayVBI, 1984, 77.
  • 2. OVG Münster, NWVBI 1992, 17 f.; OVG Koblenz, DVBI 1992, 449.
  • 3. Hufen, VerwProzR, 13. Aufl. 2024, § 21 Rn. 8; Bauer / Krause, JuS 1996, 512 (516).

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