Sind besinnungslose Opfer schlafenden Opfern im Rahmen der Heimtücke gleichgestellt?
Überblick
Einigkeit besteht darüber, dass die Tötung eines schlafenden Menschen in der Regel heimtückisch erfolgt, da der Schlafende die Arglosigkeit mit in den Schlaf nehmen kann und dann auch wehrlos ist.1 Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Opfer sich nicht arglos dem Schlaf überlassen hat, sondern es von ihm gegen seinen Willen übermannt wurde.2 Nun stellt sich allerdings die Frage, inwieweit sich diese Grundsätze auch auf Bewusstlose übertragen lassen. Fraglich ist also, ob auch auch ein Bewusstloser arglos sein kann.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Der Bewusstlose bzw. Besinnungslose kann nicht arglos sein.3
Argumente für diese Ansicht
Der Besinnungslose wird von seinem Zustand überrascht
Im Gegensatz zu dem Schlafenden, der sich bewusst in den Schlaf begibt, wird der Bewusstlose von seinem Zustand übermannt. Es handelt sich dabei um keine „bewusste“ Entscheidung. Der Bewusstlose kann dann keine – wie auch immer geartete – Vorstellungen und Erwartungen von dem Verhalten anderer mitnehmen. In diesem Moment ist der Bewusstlose aufgrund des plötzlichen Eintritts nicht in der Lage überhaupt Argwohn zu bilden.4
Ausnahme
Zustand der Bewusstlosigkeit basiert auf einem heimtückischen Angriff5
2. Ansicht - Es kann kein Unterschied zwischen dem Schlafenden und dem Bewusstlosen gemacht werden. Beide nehmen in der Regel ihre Arglosigkeit mit in den jeweiligen Zustand.6
Argumente für diese Ansicht
Das Verständnis des Begriffs der Arglosigkeit unterscheidet sich in beiden Fällen nicht.
Nimmt man an, Arglosigkeit meint das positive, reflektierte Bewusstsein der Sicherheit, führt dies dazu, dass sowohl Schlafende als auch Bewusstlose dieses nicht haben werden.
Geht man demgegenüber allerdings davon aus, dass unreflektiertes Mitbewusstsein ausreicht, so lässt sich dieses bei jedem der nicht gerade in einer Angriffssituation in den Schlaf fällt ebenso bejahen, wie bei jedem der der nicht voller Todesangst in den Schlaf fällt.7
Auch der Schlafende kann übermannt werden, ohne sich vorab Vorstellungen über das mögliche Verhalten anderer zu machen.8
- 1. BGHSt 23, 119 (121).; Rengier, BT II, § 4, Rn. 29, Aufl. 13.; Fischer, StGB, § 211, Rn. 42, Aufl. 62; Wessels/Hettinger, BT I, Rn. 120, Aufl. 34.
- 2. BGHSt 23, 119 (121).; Fischer, StGB, § 211, Rn. 42, Aufl. 62.
- 3. Kindhäuser, LPK-StGB, § 211, Rn. 18, Aufl. 6.; Wessels/Hettinger, BT I, Rn. 120, Aufl. 34.; Rengier, BT II, § 4, Rn. 29a., Aufl. 13.; BGHSt 23, 119 (120).; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben,StGB, § 211, Rn. 24, Aufl. 29.
- 4. Rengier, BT II, § 4, Rn. 29a., Aufl. 13.; BGHSt 23, 119 (120).; Wessels/Hettinger, BT I, Rn. 120, Aufl. 34.; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Momsen, StGB, § 211, Rn. 39, Aufl. 2.
- 5. Wessels/Hettinger, BT I, Rn. 120, Aufl. 34.; BGH NStZ 08, 569.; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Momsen, StGB, § 211, Rn. 39, Aufl. 2.
- 6. Otto in JURA 03, 612 (618f.).
- 7. Otto in JURA 03, 612 (619).
- 8. Otto in JURA 03, 612 (619).
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