Hersteller Kraft Parteiwillens

Überblick

Problem: Streitig ist die Frage, ob es einen Hersteller kraft Parteiwillens geben kann. Denn durch die Verarbeitung wird eine oder mehrere Sachen in eine neue Sache verwandelt. Hier stellt sich die Frage, wem diese neue Sache dann gehört.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Abdingbarkeitstheorie

Da § 950 BGB laut Vertreter dieser Theorie ein dispositives Recht ist, kommt die Norm nicht zur Anwendung, wenn zum Beispiel ein vertraglicher Eigentumsvorbehalt verabredet wurde. Die vertragliche Regelung bliebe auch dann maßgebend, wenn der Verarbeiter vor oder während der Herstellung deutlich macht, nun doch selbst Eigentum an den neu entstehenden Sachen erwerben zu wollen.1

Argumente für diese Ansicht

Erhaltungs- und Erwerbsinteresse

Sinn des § 950 BGB ist es, zwischen dem Erhaltungsinteresse des Stoffeigentümers und dem Erwerbsinteresse des Verarbeiters zu vermitteln. Ein Konflikt zwischen den Parteien kann aber erst gar nicht entstehen wenn im Vorfeld vertraglich geregelt ist, wer Eigentümer wird. Damit muss § 950 BGB dispositives Recht sein.

Parallelen zu den Regelungen vor der Schuldrechtsreform

Aufgrund der Regelungen vor der Schuldrechtsreform und der damit verbundenen weiterhin bestehenden Rechtslage, ist die Abdingbarkeit des § 950 BGB weiterhin gegeben. Denn vertragliche Regelungen gehen dem § 950 BGB vor.

Aufgezwungenes Eigentum

Würde man § 950 BGB nicht als dispositive Norm anerkennen, ergäbe sich, dass der Hersteller kraft Gesetzes das Eigentum an der neuen Sache erwirbt und es ihm damit aufgezwungen wird. Da aber das Prinzip der Selbstbestimmung gegen ein aufgezwungenes Eigentum spricht, muss der Einzelne vor der Aufdrängen von Rechten geschützt werden. Er muss die Möglichkeit haben, auf den Eigentumserwerb durch Vertrag zu verzichten.

2. Ansicht - Theorie der Disponierbarkeit der Herstellereigenschaft

Diese Theorie sieht § 950 I BGB als zwingendes Recht. Damit kann er auch nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden. Wohl aber kann vertraglich geregelt werden, wer Hersteller sein soll. 2

Argumente für diese Ansicht

Sachenrechtliche Dogmatik

Wie alle sachenrechtlichen Zuordnungsregeln ist auch § 950 BGB eine zwingende Norm.

Keine Abdingbarkeit mit Regelungen des Werkvertrages

Das Argument § 950 I BGB gelte im Rahmen des eigentlichen Werkvertrags nicht, kann nicht zu einer Abdingbarkeit führen. Denn die Regelung trägt dem Wesen des Werkvertrags Rechnung, wonach der Hersteller das Eigentum an der aus den Stoffen des Bestellers hergestellten neuen Sache erwirbt. Das auch nur gerecht, weil die Herstellung schließlich durch den Besteller veranlasst wird und für ihn erfolgt.

Aufdränggungsschutz ist kein Argument

Der Hersteller hat durch die Möglichkeit die Sache nach seinem Eigentumserwerb weiter zu übereignen oder auch zu verarbeiten. Damit ist er ausreichend geschützt.

3. Ansicht - Bestimmung des Herstellerbegriffs nach subjektiven und objektiven Kriterien

Die Vertreter dieser Theorie sehen § 950 BGB als zwingendes Recht an. Demnach bestimme sich nach der Verkehrsanschauung, also nach einem objektiven Beobachter, wer Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist. Solange der Verarbeiter nicht deutlich mache, dass er sich nicht an eine vertragliche Regelung der Herstellereigenschaft halten wolle, sehe die Verkehrsanschauung den Vorbehaltskäufer auch als Hersteller an. 3

Argumente für diese Ansicht

Dingliche Surrogation nur durch Gesetz

Die Abdingbarkeit des § 950 BGB ist nur ein Versuch kraft Rechtsgeschäfts den notwendigerweise untergehenden Eigentumsvorbehalt des Lieferanten durch das entstehende Eigentum zu ersetzen. Diese dingliche Surrogation kann aber nur vom Gesetz angeordnet werden und nicht durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt werden.

Kein Vergleich zum Werkvertrag

Es lässt sich aus den Vorschriften des Werkvertrages keine Abdingbarkeit des § 950 BGB ableiten. Selbst wenn man den vorangegangenen Eigentumserwerb des Werkbestellers als Abweichung von § 950 BGB wertet, wäre es eine gesetzliche Sonderreglung und keine akzeptierte vertragliche Außerkraftsetzung des § 950 BGB.

  • 1. Baur/Stürner, SachenR,18. Auflage, § 53, Rn. 15.
  • 2. NK-BGB/Mauch,3. Auflage, § 950, Rn. 4; Staudinger/Berg,14. Auflage, § 950, Rn. 15.
  • 3. Möhring, NJW 1960, 697 (701); BGHZ 20,159 (163 f.).

Lass dir das Thema Hersteller Kraft Parteiwillens noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Relevant ist dieser Streit deswegen, weil die Zueignung bei der Unterschlagung im Gegen…
Überblick Während es der überwiegenden Auffassung entspricht, dass sich das Vorliegen eines Angri…
Überblick Umstritten ist, wie das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ im Zusammenhang mit der unbefugte…
Was hat Kliemt Arbeitsrecht als Arbeitgeber zu bieten