Gibt es eine Drittwirkung, d.h. eine Wirkung der Grundrechte im Verhältnis der Bürger untereinander?
Überblick
Eine beliebte Frage in Prüfungen und Klausuren: Kann es eine Wirkung der Grundrechte im Verhältnis der Bürger untereinander geben? Eine Meinung schliesst dies aus, eine andere geht von einer unmittelbaren Drittwirkung aus und eine dritte Meinung sieht die Drittwirkung durch den Privatrechtsverkehr als bereits gegeben an.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Keine Drittwirkung1
Nach dieser Meinung gelten die Grundrechte im Privatrechtsverkehr der Bürger untereinander nicht.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut Art. 1 III GG
Aus dem Wortlaut des Art. 1 III GG gehen eindeutig der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als Grundrechtsverpflichtete hervor, nicht aber die Bürger.
Historische Entwicklung
Ihrer historischen Entwicklung nach sind die Grundrechte einzig und allein als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat entstanden. So sind sie auch zu verstehen.
2. Ansicht - Unmittelbare Drittwirkung2
Nach dieser Ansicht gelten die Grunde im Privatrecht wie jede andere Gesetzesnorm auch und damit auch zwischen den Bürgern.
Argumente für diese Ansicht
Sozialstaatprinzip
Das in den Art. 20,28 GG verankerte Bekenntnis zum Sozialstaat umfasst auch die unmittelbare, privatrechtliche Wirkung der Grundrechte. Denn in einer sozialen Gemeinschaft ist jeder Einzelne auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr angewiesen, damit einhergehend auch auf die Gesetzesnormen insgesamt, dazu gehören auch die Grundrechte.
Nicht nur staatliche Eingriffe
Sinn und Zweck der Grundrechte ist die Zusicherung von Freiräumen, dieser kann jedoch nicht nur den Staat, sondern auch von anderen Privatpersonen oder Gruppierungen eingeschränkt oder bedroht werden.
Bedeutungswandel der Grundrechte
Historisch gesehen entstanden die Grundrechte als subjektive Abwehrrechte gegen den Staat. In der Entwicklung der Gesellschaft muss aber dem zentralen Anliegen der Grundrechte, nämlich der effektive und möglichst umfassende Grundrechtsschutz, entsprochen werden. Damit sind die Grundrechte als Grundsatznormen für die gesamte Rechtsordnung zu verstehen.
3. Ansicht - Mittelbare Drittwirkung3
Nach dieser Ansicht gelten die Grundrechte zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar im Privatrechtsverkehr. Sie bilden eine objektive Wertordnung die im Privatrecht als Einbruchstellen für die Grundrechte in das Privatrecht gesehen werden kann.
Argumente für diese Ansicht
Unterschied der Eingriffe
Während ein staatlicher Eingriff in die Grundrechte einhergeht mit unmittelbarem Zwang,kann im privatrechtlichen kein Eingriff ohne Einverständnis des Einzelnen geschehen. Durch vertragliche Abreden kann mittels wertungsausfüllender privatrechtlicher Normen auch ein Grundrecht Berücksichtigung finden.
Privatautonomie
Wären die Grundrechte unmittelbar auch zwischen den Bürgern anwendbar, würde das eine nicht akzeptierbare Einschränkung der Privatautonomie bedeuten. Die damit einhergehende Einengung der Freiheit des Einzelnen stünde nicht im Einklang mit den Grundrechten. Denn diese gewährleisten auch die Freiheit, sich unter Privaten über die Grundrechtswesen hinwegsetzen zu dürfen.
Lass dir das Thema Gibt es eine Drittwirkung, d.h. eine Wirkung der Grundrechte im Verhältnis der Bürger untereinander? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!
Karrierestart
Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:
Zum eBook DownloadKlausuren erfolgreich schreiben:
Zum eBook Download3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!