Welche Rechtsnatur hat die Erfüllung?

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites


1. Ansicht - Vertragstheorie1

Nach dieser Ansicht hat die tatsächliche Vornahme der geschuldeten Leistung nur dann Erfüllungswirkung, wenn eine rechtsgeschäftliche Einigung vorliegt, die beinhaltet, dass die Vornahme die Erfüllung bewirken soll.

Argumente für diese Ansicht

Einigung

Sind sich die Vertragsparteien einig, dass eine bestimmte Leistung Erfüllungswirkung haben soll, liegt auch eine Erfüllung durch Leistung vor. Fehlt diese Einigung ist die erbrachte Leistung nicht automatisch auch die Erfüllung.

2. Ansicht - Theorie der finalen Leistungsbewirkung2

Nach dieser Ansicht bedarf er zur Erfüllungswirkung einer Leistung einer gesonderten Tilgungsbestimmung.

Argumente für diese Ansicht

Zweckbestimmung der Leistung

Es ist eine Tilgungsbestimmung erforderlich um die Zweckbestimmung der Leistung zu verdeutlichen. Der Schuldner leistet insofern zweckbestimmt zur Erfüllung.

3. Ansicht - Reale Leistungsbewirkung3

Nach dieser Ansicht lässt das tatsächliche Herbeiführen des Leistungserfolgs die Erfüllungswirkung eintreten.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut § 362 I BGB

Der Wortlaut des § 362 I BGB spricht von einem Bewirken der Leistung, gemeint ist eine tatsächliche Leistung. Es bedarf darüber hinaus keinerlei Einigung über die Erfüllung.

Wortlaut § 366 II BGB

Der Wortlaut des § 366 II BGB lässt eindeutig den Schluss zu, dass eine Erfüllung auch ohne Zweckbestimmung des Leistenden eintritt. Insofern ist keine Tilgungsbestimmung notwendig.

  • 1. von Tuhr, IherJB 48 (1904), 5.
  • 2. Ehmann, JZ 68, 549.
  • 3. BGH NJW 1991,1294 (1295).

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