Gilt § 434 V BGB auch beim Stückkauf?

Überblick

Streitig ist die Frage, ob beim Stückkauf der § 434 V BGB (zuvor § 434 III 1. Alt. BGB) teleologisch reduziert wird, sodass dieser bei einem Stückkauf keine Anwendung findet. Bedeutsam ist diese Frage insbesondere wegen der unterschiedlichen Verjährungsfristen nach § 438 BGB und § 195 BGB sowie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts.

1. Ansicht - § 434 V BGB findet keine Anwendung1

Nach einer Ansicht findet bei § 434 V BGB eine teleologische Reduktion statt, die zur Nichtanwendung beim Stückkauf führt.

Argumente für diese Ansicht

Sinn und Zweck

Der Sinn und Zweck der Norm ist, Abgrenzungsschwierigkeiten zu beseitigen. Diese bestehen jedoch beim Stückkauf gerade nicht, da bei Stückschulden ohne weiteres erkennbar ist, ob es sich um eine andere Sache oder eine mangelhafte Sache handelt.

§ 378 HGB a.F.

Die alte Fassung des § 378 HGB ist die gesetzgeberische Vorlage für § 434 III 1. Alt. BGB a.F. gewesen. Diese fand auch nur Anwendung bei der Gattungsschuld.

2. Ansicht - § 434 V BGB auch beim Stückkauf anwendbar 2

Nach der Gegenauffassung bedarf es keiner teleologischen Reduktion. § 434 V BGB ist auch auf den Stückkauf uneingeschränkt anwendbar.

Argumente für diese Ansicht

Abgrenzungsschwierigkeiten waren nicht alleiniger Zweck

Der alleinige Zweck des § 434 V BGB ist es nicht, Abgrenzungsschwierigkeiten zu beseitigen. Vielmehr sollten einheitliche Verjährungsfristen geschaffen werden, die zu mehr Rechtssicherheit führen.

Wortlaut

Der Wortlaut der Norm deckt auch den Fall der Stückschuld ab und trennt gerade nicht zwischen Stück- und Gattungskauf.

3. Ansicht – Streit erübrigt sich mit der Neuregelung 3

Argumente für diese Ansicht

§ 434 V BGB ist ohnehin nur bei Stückkauf von praktischer Bedeutung

Würde man den § 434 V BGB auch bei Stückschulden nicht anwenden, wäre er der Rechtsanwendung komplett entzogen, denn § 434 V BGB ist für Gattungsschulden überflüssig. § 434 V BGB dient lediglich der Klarstellung, dass auch krasse Abweichungen nach dem Sachmängelrecht und nicht nach dem Nichterfüllungsrecht zu behandeln sind.

  • 1. Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, § 434 181 f. (2023); Westermann, NJW 2002, 241 (246).
  • 2. Erman/Grunewald, BGB, 17. Auflage 2023, § 434 Rn. 46; Lorenz, JuS 2003, 36, 37; Tiedtke/Schmitt, JZ 2004, 1092.
  • 3. BeckOKBGB/Faust, § 434 Rn. 38, 147 (Nov. 2023).

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