Ist der § 263a I Var. 3 StGB bei nichtberechtigter, aber nach außen ordnungsgemäß wirkender Geldabhebung am Bankautomaten verwirklicht?

Überblick

Der klassische Betrugstatbestand des § 263 StGB ist von den personenbezogenen Merkmalen der Täuschung und des Irrtums geprägt. Eine Strafbarkeit nach § 263a I Var. 3 StGB setzt voraus, dass eine unbefugte Verwendung der auf der Karte gespeicherten Daten stattgefunden hat.

Erlangt der Täter durch eine Täuschungshandlung sowohl die Bankkarte des Geschädigten als auch dessen zugehörige Geheimzahl, kann zweifelhaft sein, ob im Hinblick auf die anschließende Verwendung der Bankkarte ein Computerbetrug trotz äußerlich ordnungsgemäß erscheinender Nutzung des Geldautomaten in Frage kommt.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - die unbefugte Datenverwendung ist anzunehmen, da die Geldabhebung gegen den Willen des Karteninhabers erfolgt ist.

Nach der subjektiven Auslegung handelt unbefugt, wer Daten gegen den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten verwendet, sodass jedes missbräuchliche Verhalten umfasst ist. 1

Argumente gegen diese Ansicht

Führt zu einem weiten Anwendungsbereich, in dem jede Vertragsverletzung entgegen des Grundsatzes ultima ratio strafrechtliche Relevanz mit sich zu bringen droht.

2. Ansicht - es liegt keine unbefugte Datenverwendung vor, da die automatisierten Abläufe des Bankautomaten selbst nicht fehlerhaft beeinflusst wurden.2

Nach der computerspezifischen Auslegung muss sich der entgegenstehende Wille im Programm niedergeschlagen haben in Form von einer Überprüfung durch Missbrauchserkennungsmodule bzw. einer computerimmanenten Prüfungsinstanz.

Unbefugt ist das Handeln dann, wenn es diese Module bzw. die Prüfinstanz überwindet, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, da es sich um automatisierte Abläufe handelt, die gerade nicht fehlerhaft beeinflusst waren.3

Argumente gegen diese Ansicht

Damit wird der Anwendungsbereich des § 3263a I Var. 3 StGB jedoch übermäßig beschränkt. Es werden gerade die Fälle nicht umfasst, wegen denen die Variante ins Gesetz eingefügt wurde.4

3. Ansicht - edie unbefugte Datenverwendung ist anzunehmen, da der Täter mit der Verwendung der Codekarte und Eingabe der PIN am Bankautomaten vorspiegelt, zum Gebrauch der Karte befugt zu sein. 5

Nach der betrugsspezifischen Auslegung liegt der Fokus auf der betrugsähnlichen Struktur des § 263a StGB. Ein unbefugtes Handeln liegt vor, wenn gegenüber einer Person eine Täuschung vorliegen würde, also eine mindestens konkludente Täuschung anzunehmen ist.6

Bei einer Geldabhebung mit gefälschter, kopierter oder durch verbotene Eigenmacht erlangter Codekarte liegt übertragen auf den § 263a I Var. 3 StGB eine unbefugte Nutzung vor. Denn der Täter hat den Zugang zu den verwendeten Daten in einer Form erlangt, die wertungsmäßig einer verbotenen Eigenmacht entspricht.7 Das verlangte täuschungsähnliche Verhalten ergibt sich daraus, dass der Täter einem Bankangestellten als Gegenüber vorspiegeln müsste, eine Vollmacht zu haben.8

Argumente für diese Ansicht

Eine betrugsspezifische Auslegung und die damit einhergehende Anlehnung an § 263 StGB entspricht der Stellung und dem Zweck des § 263a StGB.9

  • 1. BeckOK-StGB/Schmidt, 66. Ed. 2025, § 263a Rn. 21.
  • 2. Bosch, JURA 2016, 451.
  • 3. Bock, BT II, 2. Aufl. 2025, 2. Kap., S. 327.
  • 4. BeckOK-StGB/Schmidt, 66. Ed. 2025, § 263a Rn. 22.
  • 5. BeckOK-StGB/Schmidt; 66. Ed. 2025, §263a Rn. 26
  • 6. Bosch, JURA 2016, 451.
  • 7. Bosch, JURA 2016, 451.
  • 8. Rengier, BT I, 27. Aufl. 2025, §14 Rn. 28.
  • 9. Rengier, BT I, 27. Aufl. 2025, § 14 Rn. 19.

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