Wie wirkt es sich auf die Strafbarkeit des Täters aus, wenn dieser in Unkenntnis der rechtfertigenden Umstände handelt?

Überblick

Damit das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes mangels Rechtswidrigkeit zur Straflosigkeit des Täters führen kann, muss dieser zumindest in Kenntnis der jeweiligen objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen handeln. Umstritten ist nun aber, wie es sich auswirkt, wenn der Täter in Unkenntnis der rechtfertigenden Umstände handelt.

Die Ansichten und ihre Argumente

Vollendungslösung.

Nach dieser Auffassung ist der Täter aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen, wenn er in Unkenntnis der rechtfertigenden Umstände handelt.1

Argumente für diese Ansicht

Nur das übergeordnete Willensziel, den Angriff abzuwehren, lässt die Verletzung des Angreifers als erforderliches Mittel zum rechtmäßig verfolgten Zweck erlaubt erscheinen.2

Im Ergebnis ist der Rechtfertigungsgrund nicht vollständig gegeben.3

Mithin wurde der gesetzliche Tatbestand auch rechtswidrig erfüllt, sodass – das Vorliegen der entsprechenden Schuld unterstellt – nur die Bestrafung aus dem vollendeten Delikt in Betracht kommt.

Versuchslösung.

Nach dieser Auffassung ist der Täter im Ergebnis wegen Versuchs zu bestrafen.4

Argumente für diese Ansicht

Die Situation, in der der Täter ohne Kenntnis der rechtfertigenden Umstände handelt, entspricht derjenigen des Versuchs.

Zurückzuführen ist dieses Argument auf den Sinn und Zweck des subjektiven Rechtfertigungselements. Dieses dient vorrangig der Kompensation desjenigen Handlungsunwertes, der durch die Verwirklichung des Tatbestandes entstanden ist. Demgegenüber sollen die objektiven Rechtfertigungselemente den entsprechenden tatbestandlichen Erfolgsunwert ausgleichen.
Handelt der Täter nun aber in Unkenntnis der rechtfertigenden Situation, bleibt allein der Handlungsunwert übrig, der seinerseits dem Versuchsunrecht entspricht, sprich: der Vorsatz, einen anderen verletzten zu wollen, bleibt bestehen.5

  • 1. BGHSt 2, 111 (114).; Schmidhäuser, AT, 9/106, Aufl. 2.; Heirnich, AT, Rn. 626, Aufl. 4.
  • 2. Schmidhäuser, AT, 9/106, Aufl. 2.
  • 3. Heirnich, AT, Rn. 626, Aufl. 4.
  • 4. Fischer, StGB, § 32, Rn. 27, Aufl. 63.; Rengier, AT, § 17, Rn. 18, Aufl. 7.; BGHSt 38, 144 (155f.).; NK/Kindhäuser, StGB, § 32, Rn. 148, Aufl. 4.
  • 5. Rengier, AT, § 17, Rn. 18, Aufl. 7.; NK/Kindhäuser, StGB, § 32, Rn. 148, Aufl. 4.

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