Wie wirkt es sich auf die Strafbarkeit des Täters aus, wenn dieser in Unkenntnis der rechtfertigenden Umstände handelt?
Überblick
Damit das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zur Straflosigkeit des Täters führen kann, muss dieser zumindest in Kenntnis der jeweiligen objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen handeln. Umstritten ist nun aber, wie es sich auswirkt, wenn der Täter in Unkenntnis der rechtfertigenden Umstände handelt.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht Vollendungslösung
Nach dieser Auffassung ist der Täter aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen, wenn er in Unkenntnis der rechtfertigenden Umstände handelt.1
Argumente für diese Ansicht
Nur das übergeordnete Willensziel, den Angriff abzuwehren, lässt die Verletzung des Angreifers als erforderliches Mittel zum rechtmäßig verfolgten Zweck erlaubt erscheinen.2
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes nicht vollständig gegeben. 3
Mithin wurde der gesetzliche Tatbestand auch rechtswidrig erfüllt, sodass – das Vorliegen der entsprechenden Schuld unterstellt – nur die Bestrafung aus dem vollendeten Delikt in Betracht kommt.
2. Ansicht - Versuchslösung.
Nach dieser Auffassung ist der Täter im Ergebnis wegen Versuchs zu bestrafen.4
Argumente für diese Ansicht
Die Situation, in der der Täter ohne Kenntnis der rechtfertigenden Umstände handelt, entspricht derjenigen des Versuchs.
Zurückzuführen ist dieses Argument auf den Sinn und Zweck des subjektiven Rechtfertigungselements. Dieses dient vorrangig der Kompensation desjenigen Handlungsunwertes, der durch die Verwirklichung des Tatbestandes entstanden ist. Demgegenüber sollen die objektiven Rechtfertigungselemente den entsprechenden tatbestandlichen Erfolgsunwert ausgleichen. Handelt der Täter nun aber in Unkenntnis der rechtfertigenden Situation, bleibt allein der Handlungsunwert übrig, der seinerseits dem Versuchsunrecht entspricht, sprich: der Vorsatz, einen anderen verletzen zu wollen, bleibt bestehen. 5
- 1. BGHSt 2, 111 (114); Heinrich, AT, 7. Auflage 2022, Rn. 392.
- 2. Heinrich, AT, 7. Auflage 2022, Rn. 392.
- 3. Heinrich, AT, 7. Auflage 2022, Rn. 387, 392.
- 4. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 32 Rn. 27; Rengier, AT, 15. Auflage 2023, § 17 Rn. 18; BGHSt 38, 144 (155 f.); NK/Kindhäuser, StGB, 5. Auflage 2017, § 32 Rn. 149.
- 5. Rengier, AT, 15. Auflage 2023, § 17 Rn. 18; NK/Kindhäuser, StGB, 5. Auflage 2017, § 32 Rn. 149.
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