Macht sich der berechtigte Karteninhaber nach § 263a StGB strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen nicht am Bankautomaten sondern beim electronic-cash-Zahlungsverfahren überschreitet?

Überblick

Umstritten ist, ob sich der berechtigte Karteninhaber auch dann wegen Computerbetrugs strafbar macht, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet. Abermals erlangt dieser Streit nur innerhalb der betrugsspezifischen Auslegung des Merkmals „unbefugte Verwendung“ Relevanz.

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites

1. Ansicht - Der berechtigte Karteninhaber macht sich auch wegen Computerbetrugs strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet.1

2. Ansicht - Der berechtigte Karteninhaber macht sich nicht wegen Computerbetrugs strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet.2

Argumente für diese Ansicht

In dieser Situation mangelt es an der Betrugsäquivalenz

Es mangelt deshalb an der erforderlichen Betrugsäquivalenz und mithin an einer Strafbarkeit aus § 263a StGB, weil in diesem Fall das Kreditinstitut in Form eines abstrakten Schuldversprechens eine Zahlungsgarantie abgibt, was durch den Satz: „Zahlung erfolgt“ deutlich wird. Insoweit wird bei dem Verkäufer kein Irrtum hervorgerufen.3

  • 1. Lackner/Kühl, StGB, § 263a, Rn. 14, Aufl. 28.
  • 2. Fischer, StGB, § 263a, Rn. 15, Aufl. 60.; Rengier, BT I, § 14, Rn. 27, Aufl. 13.
  • 3. Rengier, BT I, § 14, Rn. 27, Aufl. 13.

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