Macht sich der berechtigte Karteninhaber nach § 263a StGB strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen nicht am Bankautomaten sondern beim electronic-cash-Zahlungsverfahren überschreitet?
Überblick
Umstritten ist, ob sich der berechtigte Karteninhaber auch dann wegen Computerbetrugs strafbar macht, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet. Abermals erlangt dieser Streit nur innerhalb der betrugsspezifischen Auslegung des Merkmals „unbefugte Verwendung“ Relevanz.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Der berechtigte Karteninhaber macht sich auch wegen Computerbetrugs strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet.1
2. Ansicht - Der berechtigte Karteninhaber macht sich nicht wegen Computerbetrugs strafbar, wenn er seinen Kreditrahmen im Wege des electronic-cash-Zahlungsverfahrens überschreitet.2
Argumente für diese Ansicht
In dieser Situation mangelt es an der Betrugsäquivalenz
Es mangelt deshalb an der erforderlichen Betrugsäquivalenz und mithin an einer Strafbarkeit aus § 263a StGB, weil in diesem Fall das Kreditinstitut in Form eines abstrakten Schuldversprechens eine Zahlungsgarantie abgibt, was durch den Satz: „Zahlung erfolgt“ deutlich wird. Insoweit wird bei dem Verkäufer kein Irrtum hervorgerufen.3
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