Erfordert die schwere Gesundheitsschädigung eine Folge im Sinne des § 226 StGB?

Überblick

Relevanz erlangt der Meinungsstreit nicht nur im Rahmen des schweren Raubes nach § 250 StGB, sondern auch in anderen Strafvorschriften, wie z.B. §§ 113 II 2 Nr. 2, 218 II 2 Nr. 2; 221 StGB. Unstreitig umfasst der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung Erfolge des § 226 StGB sowie solche Schäden, die von vergleichbarer Schwere sind, was sich wiederum anhand einer Gesamtbewertung von Schwere und Zeitfaktor des Krankheitszustandes und seiner Folgen bestimmen lässt. Uneinigkeit besteht allerdings bezüglich der Frage, ob auch Verletzungserfolge erfasst werden, die unterhalb der Schwelle des § 226 StGB liegen.1

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Eine schwere Gesundheitsschädigung kann auch schon unterhalb der Schwelle des § 226 StGB vorliegen.2

Argumente für diese Ansicht

Eine schwere Gesundheitsschädigung muss schon dann vorliegen, wenn der Betroffene ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist.

Dies ist generell der Fall, wenn intensiv-medizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sind.3

Strafrahmenabsenkung

Beispielsweise aus der Strafrahmenabsenkung von fünf Jahren auf drei Jahre in § 250 I Nr. 1c) StGB kann geschlossen werden, dass auch die Gefahr von Verletzungsfolgen ausreicht, die in ihrer Schwere nicht mit denen in § 226 StGB genannten vergleichbar sind. 4

2. Ansicht - Die schwere Gesundheitsschädigung orientiert sich nur am Maßstab des § 226 StGB.5

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut

„Schwere“ Gesundheitsschädigung legt eine Auslegung in Anlehnung des § 226 StGB nahe.6

Dafür sprechen auch entstehungsgeschichtliche Gründe. 7

  • 1. LK-StGB/Vogel/Burchard, 13. Auflage 2023, § 250 Rn. 30.
  • 2. BGH NStZ-RR 2007, 304 (306).
  • 3. BGH NStZ-RR 2007, 304 (306).
  • 4. BGH NJW 2002, 2043.
  • 5. Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 250 Rn. 21.
  • 6. AK-StGB/Habetah, 3. Auflage 2020, § 250 Rn. 25.
  • 7. Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 250 Rn. 21.

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