Ausgleich zwischen Bürgen und Realsicherer - §§ 1143 I, 1225 S. 1, 774 I 1 BGB

Überblick

Streitig ist, wie der Ausgleich zwischen Realsicherer und Bürge erfolgen soll.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Bevorzugung des Bürgen

Der Bürge wird gegenüber dem dinglichen Sicherer bevorzugt. Leistet er an den Gläubiger, erwirbt er auch in vollem Umfang das Pfandrecht oder die Hypothek. Wenn der Eigentümer des Pfands zahlt, erwirbt er keinerlei Rückgriffsmöglichkeit gegen den Bürgen, weil die Bürgschaft erlischt.1

Argumente für diese Ansicht

Bürge hat höheres Risiko als der Besteller

Der vom Schuldner verschiedene Verpfänder bzw. Eigentümer eines belasteten Grundstücks haftet immer nur mit der verpfändeten Sache, der Bürge aber mit seinem ganzen Vermögen. Dieses hohe Risiko muss möglichst eingeschränkt werden.

Keine Gleichbehandlung von Bürge und dinglichem Sicherer

Der Bürge und der dingliche Sicherer können nicht wie Mitbürgen behandelt werden. Denn sie sind keine Gesamtschuldner. Der dingliche Sicherer haftet, aber schuldet nicht, er haftet nur mit dem Sicherungsgegenstand.Der Bürge hingegen schuldet. Da aber schon keine Gesamtschuld besteht, kann auch kein Ausgleichsverhältnis nach § 426 BGB bestehen.

2. Ansicht - Theorie des anteiligen Ausgleichs

Nach dieser Theorie gilt für das Verhältnis von Realsicherer und Bürge dasselbe wie für Mitbürgen untereinander. Leistet einer von den beiden zuerst an den Gläubiger, so erhält er das andere Sicherungsrecht anteilig. Damit wird das Risiko des Ausfalls beim Rückgriff des Hauptschuldners gleichmäßig verteilt.2

Argumente für diese Ansicht

Bürgenegress und Regress des Verpfänders sind gleichwertig

Mitbürgen sind im Verhältnis zueinander gem. §§ 774 II, 426 BGB zu gleichen Anteilen verpflichtet, gleiches gilt für Mitverpfänder gem. § 1225 S. 2 BGB. Daher kann es sich beim Zusammentreffen von Sachhaftung und bürgschaftlicher Haftung nicht anders verhalten, es sei denn, dem Gläubiger wurde dies nicht vermittelt.

Keine Bevorzugung des Bürgen gegenüber Mithaftenden

Der Bürge genießt aufgrund seiner unbeschränkten persönlichen Haftung besonderen Schutz gegenüber dem Gläubiger. Allein daraus lässt sich aber noch keine Bevorzugung gegenüber den anderen Mithaftenden erkennen.

Vertragstypisches Risiko des Bürgen

Das Risiko des Bürgen wird durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 766,771,776 BGB zum größten Teil ausgeglichen. Die erhöhte Gefährdung des Bürgen ist aber auch sein vertragstypisches Risiko und erlaubt damit noch keine Bevorzugung gegenüber den Mitsicherern.

  • 1. OLG Posen, OLGE 35,331; BGH WM 1982, 842.
  • 2. BGHZ 108,179 (182); AG Rosenheim, NJW-RR 2000,863; MüKoBGB/Damrau, 5. Auflage, § 1225, Rn. 10.

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