Handelt es sich noch um einen Unfall im Straßenverkehr iSd. § 142 StGB, wenn zwei Fußgänger auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen unbeabsichtigt zusammen prallen?

Überblick

Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist.
Fraglich ist nun, ob das Zusammenprallen zweier Fußgänger auf einer öffentlichen Straße o.ä. auch als Unfall im Straßenverkehr zu werten ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Bei dem Zusammenstoßen zweier Fußgänger handelt es sich immer noch um einen Unfall im Straßenverkehr.1

Ein Fahrzeug muss am Unfall folglich nicht beteiligt sein.

Argumente für diese Ansicht

Der Wortlaut des § 142 StGB „Feststellung seines Fahrzeuges“ steht nicht entgegen.

Diese Formulierung ist zu lesen als: „...ggf. seines Fahrzeuges“.2

Dies typischen Verkehrsgefahren realisieren sich auch noch beim unbeabsichtigten Zusammenstoß von Fußgängern.3

2. Ansicht - In dem unbeabsichtigten Zusammenstoß zweier Fußgänger ist kein Unfall mehr zu erblicken.

Mindestens ein Fahrzeug muss an dem Unfall auf irgendeine Art und Weise beteiligt sein.4

Argumente für diese Ansicht

§ 142 StGB ist eine Folge des Massenverkehrs und der sich daraus ergebenden Konsequenzen.5

Ein Zusammenstoß zweier Fußgänger passt also nicht in das Tatbild.

  • 1. Rengier, BT II, § 46, Rn. 4, Aufl. 16.; Maurach/Schröder/Maiwald, BT I, § 49, Rn. 13, 18, Aufl. 10.
  • 2. Maurach/Schröder/Maiwald, BT I, § 49, Rn. 13, 18, Aufl. 10.
  • 3. Rengier, BT II, § 46, Rn. 4, Aufl. 16.
  • 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 142, Rn. 17, Aufl. 29.
  • 5. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, § 142, Rn. 17, Aufl. 29.

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