Wann ist der Fristbeginn i.S.d. § 48 VwVfG?

Überblick

Eng verwoben mit der Frage der Anwendbarkeit des § 48 IV VwVfG bei Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten, weil ein Rechtsanwendungsfehler seitens der Behörde vorliegt, ist die Frage des Beginns der Frist zu sehen. Streit besteht in der Frage wann der Zeitpunkt des Fristbeginns zu sehen ist: Mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder mit Entscheidungsreife?

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Mit Kenntnis der zutreffenden Tatsachen1

Die Frist beginnt zu laufen mit der Kenntnis der für den Verwaltungsakt zutreffenden Tatsachen.

Argumente für diese Ansicht

Da die Behörde bereits beim Erlass des Verwaltungsaktes alle Tatsachen kannte, beginnt die Frist auch dann ab diesem Zeitpunkt zu laufen, wenn die Behörde einem Rechtsanwendungsfehler unterliegt.

2. Ansicht - Bearbeitungsfrist2

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei § 48 IV VwVfG um eine reine Bearbeitungsfrist. Deshalb beginne auch erst mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit die Frist zu laufen.

Argumente für diese Ansicht

Jahresfristablauf

Würde die Frist bereits ab Erlass des Verwaltungsaktes zu laufen beginnen, dürfte sie häufig bei Kenntniserlangung der Behörde abgelaufen sein. Damit würde aber die Regelung des § 48 IV VwVfG praktisch leerlaufen, da sie so gut wie nie anwendbar wäre.

Verzögerung

Gegen die Auffassung, es handle sich um eine Entscheidungsfrist spricht der Umstand, dass die Behörde es in der Hand hätte die Entscheidungsreife immer wieder hinaus zu zögern und damit auch den Beginn der Jahresfrist variabel zu gestalten.

3. Ansicht - Entscheidungsfrist3

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei § 48 VwVfG um eine reine Entscheidungsfrist. Damit beginnt die Frist auch erst mit der Entscheidungsreife zu laufen.

Argumente für diese Ansicht

Behörde muss die Rechtswidrigkeit erkannt haben

Der § 48 IV VwVfG verlangt die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch die Behörde. Damit einhergehend müssen ihr auch die für die Ausübung des Rücknahmeermessens erheblichen Tatsachen bekannt sein. Damit kann die Behörde durch neue Ermittlungen die Frist erneut in Gang setzen.

Abschluss des Verfahrens

Ziel des § 48 IV VwVfG ist es einen gesetzmäßigen Abschluss des Rücknahmeverfahrens zu ermöglichen. Würde die Frist aus § 38 IV VwVfG eine Bearbeitungsfrist darstellen, würde dies Zeitdruck zu Lasten der Behörde auslösen und damit den Abschluss vereiteln können.

  • 1. VGH München, DVBl 1983, 946.;VGH Mannheim, VBlBW 1981, 293.
  • 2. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2015, Rn. 712 f.
  • 3. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 6. Auflage 2014, § 82, Rn. 12 f.;BVerwGE 70, 356 (363).

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