Anforderungen an § 932 BGB - Darf der Erwerber besser stehen, wenn der Minderjährige über eine fremde Sache verfügt hat - §§ 107, 108 BGB, § 932 BGB

Überblick

Die Anforderungen, die § 932 BGB stellt, sind dann erfüllt, wenn der Käufer ohne grobe Fahrlässigkeit vom Eigentum des verfügenden Minderjährigen ausgeht und die Einigung als solche als neutrales Geschäft zustimmungsfrei ist. Jedoch ist die vom Minderjährigen ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung dann als gescheitert nach den §§ 107, 108 I BGB zu sehen, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen gestanden hätte. Es ist jedoch strittig, ob der Erwerber besser stehen darf, wenn der Minderjährige über eine fremde Sache verfügt hat.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Theorie des nachteiligen Geschäfts

Die Übereignung scheitert schon an §§ 107, 108 I BGB, da sie kein rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den Minderjährigen darstellt.1

Argumente für diese Ansicht

Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den Minderjährigen

Würde man die Übereignung einer fremden Sache durch den Minderjährigen zu einem für ihn rechtlich neutralen Geschäft erklären und infolgedessen die Eigentumsübertragung nach § 932 BGB für wirksam erklärt, würde man den Minderjährigen schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen aussetzen. Er wäre dann nämlich dem Eigentümer aus § 816 I 1 BGB zur Erlösherausgabe verpflichtet.

Vergleich mit § 179 III 2 BGB

Dass die haftungsrechtlichen Folgen für den Minderjährigen nur mittelbare Folge sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. das Gesetz sorgt im Rahmen des Minderjährigenschutzes stets für ein Freibleiben des Minderjährigen vor Haftungsansprüchen. Dieser Schutz für den Minderjährigen kann nur nach § 107 BGB gewährleistet werden und kann somit nicht durch eine Konstruktion ausgehöhlt werden.

2. Ansicht - Restriktionstheorie

Der gutgläubige Eigentumserwerb von einem nichtberechtigten Minderjährigen, der die für ihn fremde Sache ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters veräußert, scheitet an einer teleologischen Reduktion des § 932 I 1 BGB.2

Argumente für diese Ansicht

Zweck der Vorschriften über den redlichen Erwerb

Er besteht darin, den Erwerber so zustellen, wie er stünde, wenn seine Ansicht von der Berechtigung des Veräußerers zuträfe. Dann müsste aber der redliche Erwerb erst recht scheitern, da er selbst bei einer angenommenen Eigentümerstellung des Veräußerers infolge der Minderjährigkeit gescheitert wäre.

Würde man einen gutgläubigen Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen zulassen, würde man den Erwerber bei Kenntnis der Nichtberechtigung noch mit dem Eigentumserwerb belohnen. Das kann nicht Sinn und Zweck der Vorschriften sein.

3. Ansicht - Theorie der Zubilligung des Gutglaubensschutzes

Ein gutgläubiger Erwerb ist auch dann möglich, wenn der Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine fremde Sache veräußert.3

Argumente für diese Ansicht

Schutz nur für eigene Interessen des Minderjährigen

§ 107 BGB schützt nur die eigenen Interessen des Minderjährigen, diese sind aber bei einer wirksamen Veräußerung einer fremden Sache nicht berührt. Denn da die Sache nicht dem Minderjährigen gehört, ist es für ihn ein neutrales Geschäft. Demnach bedarf es hier auch keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Ansprüche gegen den Minderjährigen nicht relevant

Bei Wirksamkeit des Übereignungsgeschäfts drohen dem Minderjährigen zwar Ausgleichsansprüche des Eigentümers, diese sind aber lediglich eine mittelbare nachteiige Folge der Übereignung. Relevant wären aber nur solche Ansprüche, die aus dem Geschäft als solchem stammen.

Schutzziel des § 932 BGB

Das Schutzziel des § 932 BGB besteht darin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs bei der Übereignung von beweglichen Sachen zu fördern. Nicht aber darin, den gutgläubigen Erwerber so zu stellen, wie er es erwarten konnte.

  • 1. Braun, Jura 1993, 459 (460).
  • 2. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Auflage, Rn. 542.
  • 3. Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage, Rn. 277; Kulke Jus 2000,L 81 (83).

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