Anforderungen an § 932 BGB - Darf der Erwerber besser stehen, wenn der Minderjährige über eine fremde Sache verfügt hat - §§ 107, 108 BGB, § 932 BGB
Überblick
Die Anforderungen, die § 932 BGB stellt, sind dann erfüllt, wenn der Käufer ohne grobe Fahrlässigkeit vom Eigentum des verfügenden Minderjährigen ausgeht und die Einigung als solche als neutrales oder lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft zustimmungsfrei ist. Jedoch ist die vom Minderjährigen ohne notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung dann als rechtlich nachteilig und gescheitert anzusehen, vgl. §§ 107, 108 I BGB, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen steht. Es ist strittig, ob etwas anderes gilt und der Erwerber besser stehen darf, wenn der Minderjährige über eine fremde Sache verfügt hat.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Theorie des nachteiligen Geschäfts
Die Übereignung scheitert an §§ 107, 108 I BGB, da sie kein neutrales Geschäft für den Minderjährigen darstellt.1
Argumente für diese Ansicht
Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den Minderjährigen
Würde man die Übereignung einer fremden Sache durch den Minderjährigen zu einem für ihn rechtlich neutralen Geschäft und infolgedessen die Eigentumsübertragung nach § 932 BGB für wirksam erklären, würde man den Minderjährigen schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen aussetzen. Auch wäre er beispielsweise dem Eigentümer aus § 816 I 1 BGB zur Erlösherausgabe verpflichtet.
Vergleich mit § 179 III 2 BGB
Dass die haftungsrechtlichen Folgen für den Minderjährigen nur mittelbare Folge sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Das Gesetz sorgt im Rahmen des Minderjährigenschutzes stets für ein Freibleiben des Minderjährigen von Haftungsansprüchen. Dieser Schutz kann nur nach §§ 107 ff. BGB gewährleistet werden und ist nicht durch eine Konstruktion auszuhöhlen.
2. Ansicht - Restriktionstheorie
Der gutgläubige Eigentumserwerb von einem nichtberechtigten Minderjährigen, der die für ihn fremde Sache ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters veräußert, scheitert an einer teleologischen Reduktion des § 932 I 1 BGB.2
Argumente für diese Ansicht
Zweck der Vorschriften über den redlichen Erwerb
Der Normzweck besteht darin, den Erwerber so zu stellen, wie er stünde, wenn seine Ansicht von der Verfügungsberechtigung des Veräußerers zuträfe. Dann müsste aber der redliche Erwerb daran scheitern, dass selbst bei einer angenommenen Eigentümerstellung oder Verfügungsberechtigung des Veräußerers infolge der Minderjährigkeit keine wirksame Übereignung ohne Zustimmung der Eltern zustande gekommen wäre.
Ließe man hingegen einen gutgläubigen Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen zu, würde man den gutgläubigen Erwerber bei Kenntnis der Nichtberechtigung des Minderjährigen gegenüber dem Erwerber vom berechtigten Minderjährigen besserstellen. Das kann nicht Sinn und Zweck der Vorschriften sein.
3. Ansicht - Theorie der Zubilligung des Gutglaubensschutzes
Ein gutgläubiger Erwerb ist auch dann möglich, wenn der Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine fremde Sache veräußert.3 Es dürfen nicht zwei unterschiedliche Probleme miteinander vermengt werden, nämlich einerseits die rechtsgeschäftliche Wirksamkeit der Verfügung des Minderjährigen und andererseits der Bezugspunkt der Gutglaubensvorschrift des § 932 BGB.
Argumente für diese Ansicht
Schutz nur für eigene Interessen des Minderjährigen
§ 107 BGB schützt nur die eigenen Interessen des Minderjährigen. Diese sind bei einer wirksamen Veräußerung einer fremden Sache nicht berührt. Die Sache gehört nicht dem Minderjährigen, sodass die Verfügung für ihn ein neutrales Geschäft ist. Demnach bedarf es hier auch keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß §§ 107 ff. BGB. Hinzu kommt, dass wenn man eine Zustimmung der Eltern verlangen würde, diese über ein fremdes Recht verfügen würden.4
Ansprüche gegen den Minderjährigen nicht relevant
Bei Wirksamkeit des Übereignungsgeschäfts drohen dem Minderjährigen zwar Ausgleichsansprüche des Eigentümers, diese sind aber lediglich eine mittelbare nachteilige Folge der Übereignung. Relevant sind nur solche Ansprüche, die aus dem Geschäft selbst stammen.
Schutzziel des § 932 BGB
Das Schutzziel des § 932 BGB besteht darin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs bei der Übereignung von beweglichen Sachen zu fördern.
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