Kann trotz des gutgläubigen Erwerbs ein Vermögensschaden in Form der konkreten Vermögensgefährdung vorliegen?
Überblick
Der Streit kreist um die Frage, ob sich der Käufer, der gutgläubig eine Sache erwirbt, allein aufgrund dieser Tatsache einer konkreten Vermögensgefährdung ausgesetzt sieht, und mithin ein Vermögensschaden und somit auch ein Betrug ihm gegenüber zu bejahen ist. Dieser Streit hat nur dann Relevanz, wenn man sich der Meinung anschließt, dass auch eine konkreten Vermögensgefährdung bereits zu einem Vermögensschaden führt.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Es liegt kein Vermögensschaden vor1
Argumente für diese Ansicht
Nach den zivilrechtlichen Wertungen erlangt der gutgläubige Erwerber eine äquivalente Gegenleistung
Nach den Regeln des Zivilrechts (§§ 929, 932 BGB) erlangt der gutgläubige Erwerber Eigentum an der Sache (solange diese nicht abhanden gekommen ist, § 935 BGB). Dieser Rechtserwerb ist als gleichwertiger Ausgleich für die Gegenleistung des Erwerbers anzuerkennen. Der Käufer erwirbt nämlich ein unanfechtbares, durch § 985 BGB geschütztes Eigentumsrecht.2
2. Ansicht - Es liegt eine konkrete Vermögensgefährdung und somit auch ein Vermögensschaden vor3
Argumente für diese Ansicht
Dem gutgläubigen Erwerb haftet ein besonderes Prozessrisiko an4
Für eine konkrete Vermögensgefährdung genügt es, wenn der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalls mit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs zu rechnen hatte,5 bzw., wenn wenn der Erwerber sich eines wenigstens nicht aussichtslosen Angriffs auf seine Rechtsposition ausgesetzt sehen musste.6 Das Prozessrisiko ergibt sich also aus der Gefahr des Prozessverlustes.7
- 1. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 41, Rn. 125, Aufl. 10.; einschränkend wohl auch: Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263, Rn. 111, Aufl. 29.
- 2. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 41, Rn. 125, Aufl. 10.
- 3. Rengier, BT I, § 13, Rn. 205, Aufl. 13.
- 4. Rengier, BT I, § 13, Rn. 206, Aufl. 13.
- 5. BGH JR 90, 517 (518).
- 6. BGH wistra, 2003, 230.
- 7. Rengier, BT I, § 13, Rn. 206, Aufl. 13.
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