Welche Rechtsschutzmöglichkeit haben Bürger, wenn ein Bürgerbegehren nicht zugelassen wird?

Überblick

Problematisch ist der Fall, wenn ein Bürgerbegehren nicht zugelassen wird (§26 VI GO NRW) und die Bürger dagegen gerichtlich vorgehen wollen. Die statthafte Klageart richtet sich zunächst nach dem Begehren der Kläger. Die Abgrenzung der Verpflichtungs- und Leistungsklage richtet sich hingegen danach, ob ein VA vorliegt. Dies ist umstritten.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Leistungsklage statthaft1

Nach einer Ansicht kommt mangels VA nur eine Leistungsklage als statthafte Klageart in Betracht.

Argumente für diese Ansicht

Keine Außenwirkung

Es liegt kein VA vor, da ein Bürgerbegehren keine Außenwirkung entfaltet. Die Bürger, die ein Begehren unterzeichnen, haben eine „Quasi- Organstellung“ inne, die ihnen nur zum Wohle der Gemeinde übertragen worden ist. Rechtsfolge eines erfolgreichen Bürgerbegehrens ist, dass die Entscheidungskompetenz vom Rat auf die Bürger übergeht, sodass vielmehr eine Innenrechtsstreitigkeit vorliegt.

2. Ansicht - Verpflichtungsklage statthaft2

Nach der Gegenansicht liegt ein VA vor, sodass die Verpflichtungsklage statthaft ist.

Argumente für diese Ansicht

Unterzeichner stehen außerhalb des Rates

Die Unterzeichner des Bürgerbegehrens stehen außerhalb des Rates, sodass eine Außenwirkung zu bejahen ist. Die Rechtsnatur eines Handelnden (hier Unterzeichner) ist streng von der Wirkung seines Handelns zu unterscheiden.

Bürger sind kein Gemeindeorgan

Die Bürger stellen gerade kein Gemeindeorgan dar, sondern machen eigene Rechte geltend. Dafür spricht schon, dass die Entscheidungsbefugnis erst nach der Unterzeichnung auf die Bürger übergeht und nicht bereits vorher.

  • 1. OVG Lüneburg, NdsVBI 1998, 96 f.; OVG Koblenz,, NVwZ-RR 1995, 411.
  • 2. Rehn/ Cronauge, GO NRW, Stand: Dezember 2008, § 26 Anmerkung VII 1; Hofmann/ Theisen, Kapitel 2, S. 188.

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