Welche Rechtsschutzmöglichkeit haben Bürger, wenn ein Bürgerbegehren nicht zugelassen wird?
Überblick
Wird ein Bürgerbegehren nach § 26 I GO NRW nicht zugelassen, stellt sich die Frage, welche Rechtsschutzmöglichkeiten den Bürgern zur Verfügung stehen.
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren der Kläger. Entscheiden ist dabei, ob die Ablehnung des Bürgerbegehrens einen Verwaltungsakt darstellt. Hiervon hängt ab, ob die Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Leistungsklage statthaft1
Nach dieser Ansicht ist mangels Verwaltungsakt die allgemeine Leistungsklage statthaft.
Argumente für diese Ansicht
Fehlende Außenwirkung
Die Ablehnung eines Bürgerbegehrens stellt keinen Verwaltungsakt dar, da es am der erforderlichen Außenwirkung fehlt. Die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nehmen eine "Quasi-Organstellung" wahr, die ihnen zum Wohl der Gemeinde übertragen wird.
Innenrechtsstreitigkeit
Bei einem erfolgreichen Bürgerbegehren geht die Entscheidungskompetenz vom Rat auf die Bürger über.Das spricht dafür, dass es sich vielmehr um eine Innenrechtsstreitigkeit handelt.
2. Ansicht - Verpflichtungsklage statthaft2
Nach der Gegenansicht stellt die Ablehnung eines Bürgerbegehrens einen Verwaltungsakt dar, sodass die Verpflichtungsklage statthaft ist.
Argumente für diese Ansicht
Außenwirkung gegenüber den Unterzeichnern
Die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens stehen außerhalb des Rates. Ihnen gegenüber entfaltet die Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens daher Außenwirkung.
Bürger sind kein Gemeindeorgan
Die Bürger sind kein Gemeindeorgan dar, sondern machen eigene Rechte geltend. Dafür spricht insbesondere, dass die Entscheidungsbefugnis erst mit einem erfolgreichen Bürgerbegehren auf die Bürger übergeht und nicht bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung besteht.
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