Ist die Hilfeleistung nach § 323c StGB unzumutbar, wenn der zur Hilfeleistung Verpflichtete durch die Hilfe einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde?

Überblick

Umstritten ist, ob die Hilfeleistung nach § 323c StGB auch dann zumutbar ist, wenn der zur Hilfeleistung Verpflichtete durch die Hilfe einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.


Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites

1. Ansicht - Die Gefahr, einen Angehörigen durch die Hilfeleistung in die Gefahr der Strafverfolgung zu bringen, kann die Hilfeleistung unter Umständen unzumutbar machen.1

Argumente für diese Ansicht

Wertungen der §§ 52, 55 I Var. 2 StPO

Die §§ 52, 55 I Var. 2 StPO statuieren ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen bzw. ein entsprechendes Auskunftsverweigerungsrecht. Demnach ist es einer Person gestattet Zeugnisse oder Auskünfte zu verweigern, die einen in § 52 I StPO genannten Angehörigen belasten und/oder eine Gefahr begründen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Aus diesem Gedanken folgt dann auch die Unzumutbarkeit einer Hilfeleistung, wenn hierdurch die Gefahr einer Strafverfolgung für einen Angehörigen des vermeintlichen Täters begründet wird.

2. Ansicht - Die durch die Hilfeleistung begründete Gefahr der Strafverfolgung für einen Angehörigen lässt die Zumutbarkeit der eigenen Hilfeleistungspflicht nicht entfallen.2

Argumente für diese Ansicht

Eine andere Beurteilung wäre widersprüchlich und nicht haltbar.3

  • 1. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 323c Rn. 16; BGHSt 11, 135.
  • 2. Umkehrschluss zu: Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 20; Freymann/Wellner/Grube, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 323c Rn. 35.
  • 3. Umkehrschluss zu: Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 323c Rn. 20; Freymann/Wellner/Grube, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 323c Rn. 35.

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