Wird die aufgegebene Vermögensposition auch dann von § 263 StGB geschützt, wenn sie einem rechtlich missbilligten Zweck dienen sollte?
Überblick
Fraglich ist vorliegend, ob auch diejenige Vermögensposition geschützt wird, die einem verbotenen oder sittenwidrigen Zweck dienen sollte. Die problematischen Fälle behandeln Situationen, in denen der Getäuschte Vorauszahlungen zu verbotenen Zwecken – wie z.B. die Vorleistungen an den Auftragskiller – leistet und die Gegenleistung ausbleibt.1
Schließt man sich der Meinung an, dass das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert ohne Einschränkung geschützt wird (wirtschaftlicher Vermögensbegriff), stellt sich diese Frage nicht, da der Schutzbereich nicht danach begrenzt wird, ob die Vermögensposition auch von der übrigen Rechtsordnung geschützt wird. Der Streit erlangt folglich nur Relevanz, wenn man sich dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff anschließt, der auf dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aufbaut und darüber hinaus verlangt, dass die Vermögensposition rechtlich nicht missbilligt wird.
Feststeht zumindest, dass der Getäuschte den Besitz an seinem redlich erlangten Geld verliert. Fraglich ist allerdings, ob das Vermögen auch noch dann geschützt wird, wenn es zu einem rechtlich missbilligten Geschäft eingesetzt werden soll.
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Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Das Vermögen wird nicht von § 263 StGB geschützt, wenn es rechtlich missbilligten Zwecken dienen sollte.3
Argumente für diese Ansicht
Wer vorleistet handelt auf eigenes Risiko
Wer zu einem verbotenen oder sittenwidrigen Zweck vorleistet weiß genau, dass er die Gegenleistung nicht erhalten darf. Wer dennoch leistet und nichts erhält, kann nicht enttäuscht sein, denn eine rechtlich beachtliche Rechnung auf Vornahme verbotener Handlungen gibt es nicht.4
Möchte man den Getäuschten schützen, weil er über sein redlich erworbenes Geld verfügt, aber zu gleich dem Auftragskiller den Schutz des § 263 StGB versagen, weil seine Arbeitsleistung gegen §§ 134, 138 BGB verstößt, entsteht eine Asymmetrie im strafrechtlichen Schutz von Anbieter und der Nachfrage einer gesetzes- bzw. sittenwidrigen Leistung.5
Aus § 817 S. 2 BGB folgt, dass der gesetzes- bzw. sittenwidrig Leistende von der Rechtsordnung keine zweite Chance erhalten soll.6
2. Ansicht - Das Vermögen wird auch dann von § 263 StGB geschützt, wenn es rechtlich missbilligten Zwecken dienen sollte.7
Argumente für diese Ansicht
Eigentum und Besitz sind geschützte Vermögensbestandteile
Eigentum und Besitz sind geschützte Vermögensbestandteile. Da der Getäuschte seinen redlich erworbenen Besitz an dem Geld verliert, verdient er den Schutz von § 263 StGB. Dass diese Vermögensposition dem Einsatz zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken dient, entzieht dem Eigentum und dem Besitz nicht seinen Schutz.8
Der schädigenden Person darf kein strafrechtlicher Freibrief gegeben werden.9
Es ergibt keinen Sinn, dem Schädiger allein aufgrund der Verfolgung unerlaubte Zwecke seitens des Getäuschten einen Freibrief zu erteilen, sich auf dessen Kosten zu bereichern.10
Die Wertung des § 817 S. 2 BGB steht nicht entgegen
Die Vorschrift bezieht sich nur auf bereicherungsrechtliche Ansprüche. Wegen ihres Ausnahmecharakters ist eine Rückforderung aber dennoch nach §§ 985, 826 BGB oder §§ 823 II BGB iVm. § 263 StGB möglich.11
- 1. Rengier, BT I, 24. Auflage 2022, § 13 Rn. 165.
- 2. Rengier, BT I, 24. Auflage 2022, § 13 Rn. 167.
- 3. SK/Hoyer, StGB, 9. Auflage 2019, § 263 Rn. 130 ff.; Kindhäuser/Wallau, NStZ 2003, 151 (153 f.).
- 4. Kindhäuser/Wallau, NStZ 03, 151 (153) mit Verweis auf: Binding, Strafrechtliche Abhandlungen, 1915, S. 470 m.w.N.
- 5. SK/Hoyer, StGB, 9. Auflage 2019, § 263 Rn. 131.
- 6. SK/Hoyer, StGB, 9. Auflage 2019, § 263 Rn. 132.
- 7. BGHSt 48, 322 (329 f.); Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Auflage 2023, § 13 Rn. 568 ff.; Rengier, BT I, 24. Auflage 2022, § 13 Rn. 168.
- 8. Rengier, BT I, 24. Auflage 2022, § 13 Rn. 168.
- 9. Rengier, BT I, 24. Auflage 2022, § 13 Rn. 168.
- 10. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Auflage 2023, § 13, Rn. 569.
- 11. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 46. Auflage 2023, § 13, Rn. 569.
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