Kann der Staat gemäß § 274 StGB durch die Vereitelung des staatlichen Straf- und Bußgeldanspruchs einen Nachteil erleiden?

Überblick

Der subjektive Tatbestand des § 274 I Nr. 1 StGB setzt ausweislich des Gesetzeswortlauts neben dem üblichen Vorsatz die Absicht voraus, einem anderen durch die Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung der Urkunde oder technischen Aufzeichnung einen Nachteil zuzufügen; ob der beabsichtigte Nachteil tatsächlich eintritt, ist insoweit unerheblich. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob der Staat durch die Vereitelung eines staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruchs einen Nachteil erleiden kann. Konsequenz wäre, dass derjenige, der im Interesse eines anderen eine Strafverfolgung vereitelt oder erschwert, in Nachteilszufügungsabsicht handelt. Der Verfolgte selbst ist demgegenüber wegen Selbstbegünstigung in der Regel entschuldigt.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wird durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs nicht begründet.1

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 274 I Nr. 1 StGB.

Der Wortlaut des § 274 I Nr. 1 StGB setzt ausdrücklich die Absicht voraus, einem „anderen“ einen Nachteil zuzufügen. Der Staat ist jedoch kein „anderer“ im Sinne des Gesetzes.2

Der „Nachteil“ liegt nicht innerhalb des Schutzbereichs der Norm.

Der „Nachteil“ liegt nicht innerhalb des Schutzbereichs der Norm. Der staatliche Straf- und Bußgeldanspruch darf mit Blick auf strafverfahrensrechtliche Wertentscheidungen nicht mit dem privaten oder öffentlich-rechtlichen Interesse gleichgesetzt werden.3

2. Ansicht - Durch die Vereitelung des staatlichen Straf- und Bußgeldanspruchs kann auch der Staat einen Nachteil iSd. § 274 I Nr. 1 StGB erleiden.4

Argumente für diese Ansicht

Der Staat kann ein „anderer“ im Sinne des § 274 I Nr. 1 StGB sein.5

Die Annahme, der Staat sei nicht als „anderer“ im Sinne des § 274 I Nr. 1 StGB zu werten, wird weder durch die Teleologie der Norm noch durch die Systematik der Strafrechtsordnung gestützt. Innerhalb des StGB finden sich zahlreiche Normen, die den Staat als solchen bzw. in Ausübung gemeinschaftsförderlicher Tätigkeiten schützen. Es bestehen daher keine Bedenken, den Staat auch im Rahmen des § 274 I Nr. 1 StGB als „anderen“ zu werten, der durch die Vereitelung des staatlichen Straf- und Bußgeldanspruchs einen Nachteil erleiden kann.6

  • 1. BGH NstZ-RR 11, 276f.; Rengier, BT II, § 36, Rn. 8, Aufl. 15.; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Wittig, StGB, § 274, Rn. 21, Aufl. 2.; Lackner/Kühl, StGB, § 274, Rn. 7, Aufl. 27.; Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, § 274, Rn. 16, Aufl. 29.
  • 2. BGH NstZ-RR 11, 276 (277).; Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, § 274, Rn. 16, Aufl. 29.
  • 3. Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, § 274, Rn. 16, Aufl. 29.
  • 4. NK/Puppe, StGB, § 274, Rn. 14, Aufl. 4.; Schneider in NStZ 93, 16 (19).
  • 5. NK/Puppe, StGB, § 274, Rn. 14, Aufl. 4.
  • 6. Schneider in NStZ 93, 16 (19).

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