Welche innere Verbindung müssen Menschen iSd Art. 8 GG haben, damit eine Versammlung vorliegt.?

Überblick

Welche Anforderungen sind an die innere Verbindung von Menschen zu stellen, damit eine schutzwürdige Versammlung vorliegt. Reicht es aus, wenn der Zweck beliebig ist oder muss sich dieser darin äußern, eine gemeinsame Meinung zu bilden? Muss der Zweck einen Zusammenhang zu öffentliche oder politischen Themen beinhalten?

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Weiter Versammlungsbegriff1

Nach dieser Meinung liegt eine Versammlung dann vor, wenn mehrere Menschen in Verfolgung eines gemeinsamen, beliebigen Zwecks zusammenkommen. Dieser Zweck kann auch rein geselliger Natur sein.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut Art. 8 GG

Der Art. 8 GG normiert lediglich die Versammlung, nicht jedoch das Erfordernis einer gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Insofern ist im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch die Entfaltung innerhalb einer Gruppe als Versammlung schützenswert. Es reicht aus, wenn mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenkommen.

2. Ansicht - Erweiterter Versammlungsbegriff2

Nach dieser Meinung liegt eine Versammlung vor, wenn der Zweck der die Teilnehmer verbindet, gerade darin besteht eine Meinung zu bilden und/oder zu äußern.

Argumente für diese Ansicht

Sachlicher Zusammenhang

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG steht in einem engen Zusammenhang mit dem der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Damit erfüllt der Art. 8 GG eine Komplementärfunktion, denn die Bildung einer Meinung setzt voraus, dass eine Kommunikation stattfindet und die Teilnehmer der Versammlung dieser Meinung sind und diese äußern.

Keine Abgrenzung der Meinungen

Für eine Versammlung und die dazugehörige Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung ist es nicht notwendig, dass es sich um öffentliche oder politische Angelegenheiten handelt. Es ist daher nicht praktikabel lediglich dann eine Versammlung zu bejahen, wenn die Teilnehmer als Gegenstand ihrer Meinungsbildung und Meinungsäußerung öffentliche oder politische Belange nennen.

3. Ansicht - Enger Versammlungsbegriff3

Nach dieser Meinung liegt dann eine Versammlung vor, wenn die Teilnehmer einen innerlich verbundenen Zweck aufweisen, der gerade einen Zusammenhang zur öffentlichen, politischen Meinungsbildung herstellt.

Argumente für diese Ansicht

Historische Entwicklung

In der Geschichte der Versammlungsfreiheit spielte der Schutz von Veranstaltungen die der öffentlichen Meinungsbildung dienten eine große Rolle. Diese Veranstaltungen sollten vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Rein gesellige, religiöse oder auch wirtschaftliche Zusammenkünfte wurde hingegen nicht geschützt.

Demokratieprinzip

Gerade in repräsentativen Demokratien und den daraus resultierenden geringen Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger, sind Versammlungen ein wichtiger Bestandteil der Demokratie. Insofern sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG eine Möglichkeit der gemeinschaftlichen Erörterung und Kundgebung einer Meinung, mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Insofern kann der innere Zweck nur öffentliche oder politische Belange betreffen, da alle anderen Belange bereits anderweitig geschützt sind.

  • 1. Ipsen, Staatsrecht II, 18. Auflage 2015, Rn. 562; Kniesel NJW 2000, 2857; Herrmanns JA 2001, 79 (80).
  • 2. BVerfGE 84, 203 (209);VGH Kassel NJW 1994,1750.
  • 3. BVerfGE 104, 92 (104); OVG Münster, NVwZ 2001, 1316; Lembke JuS 2005, 984.

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