Welche innere Verbindung müssen Menschen iSd Art. 8 GG haben, damit eine Versammlung vorliegt.?
Überblick
Welche Anforderungen sind an die innere Verbindung von Menschen zu stellen, damit eine schutzwürdige Versammlung vorliegt. Reicht es aus, wenn der Zweck beliebig ist oder muss sich dieser darin äußern, eine gemeinsame Meinung zu bilden? Muss der Zweck einen Zusammenhang zu öffentliche oder politischen Themen beinhalten?
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Weiter Versammlungsbegriff1
Nach dieser Meinung liegt eine Versammlung dann vor, wenn mehrere Menschen in Verfolgung eines gemeinsamen, beliebigen Zwecks zusammenkommen. Dieser Zweck kann auch rein geselliger Natur sein.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut Art. 8 GG
Der Art. 8 GG normiert lediglich die Versammlung, nicht jedoch das Erfordernis einer gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Insofern ist im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch die Entfaltung innerhalb einer Gruppe als Versammlung schützenswert. Es reicht aus, wenn mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenkommen.
2. Ansicht - Erweiterter Versammlungsbegriff2
Nach dieser Meinung liegt eine Versammlung vor, wenn der Zweck der die Teilnehmer verbindet, gerade darin besteht eine Meinung zu bilden und/oder zu äußern.
Argumente für diese Ansicht
Sachlicher Zusammenhang
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG steht in einem engen Zusammenhang mit dem der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Damit erfüllt der Art. 8 GG eine Komplementärfunktion, denn die Bildung einer Meinung setzt voraus, dass eine Kommunikation stattfindet und die Teilnehmer der Versammlung dieser Meinung sind und diese äußern.
Keine Abgrenzung der Meinungen
Für eine Versammlung und die dazugehörige Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung ist es nicht notwendig, dass es sich um öffentliche oder politische Angelegenheiten handelt. Es ist daher nicht praktikabel lediglich dann eine Versammlung zu bejahen, wenn die Teilnehmer als Gegenstand ihrer Meinungsbildung und Meinungsäußerung öffentliche oder politische Belange nennen.
3. Ansicht - Enger Versammlungsbegriff3
Nach dieser Meinung liegt dann eine Versammlung vor, wenn die Teilnehmer einen innerlich verbundenen Zweck aufweisen, der gerade einen Zusammenhang zur öffentlichen, politischen Meinungsbildung herstellt.
Argumente für diese Ansicht
Historische Entwicklung
In der Geschichte der Versammlungsfreiheit spielte der Schutz von Veranstaltungen die der öffentlichen Meinungsbildung dienten eine große Rolle. Diese Veranstaltungen sollten vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Rein gesellige, religiöse oder auch wirtschaftliche Zusammenkünfte wurde hingegen nicht geschützt.
Demokratieprinzip
Gerade in repräsentativen Demokratien und den daraus resultierenden geringen Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger, sind Versammlungen ein wichtiger Bestandteil der Demokratie. Insofern sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG eine Möglichkeit der gemeinschaftlichen Erörterung und Kundgebung einer Meinung, mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Insofern kann der innere Zweck nur öffentliche oder politische Belange betreffen, da alle anderen Belange bereits anderweitig geschützt sind.
Lass dir das Thema Welche innere Verbindung müssen Menschen iSd Art. 8 GG haben, damit eine Versammlung vorliegt.? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!
Karrierestart
Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber
Digitaler Karteikasten
Lerne über 1.700 Karteikarten kostenfrei in Deinem eigenen digitalen Karteikasten!Event-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!Exklusives Förderprogramm
Das Förderprogramm fürs Studium und Referendariat!