Wird der rechtswidrig erlangte Besitz von § 263 StGB geschützt?
Überblick
Vorliegend geht es um die Frage, ob der Getäuschte von § 263 StGB geschützt wird, wenn er aufgrund eines Irrtum über seinen rechtswidrig erlangten Besitz verfügt. Schließt man sich der Meinung an, dass das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert ohne Einschränkung geschützt wird (wirtschaftlicher Vermögensbegriff), stellt sich diese Frage nicht, da der Schutzbereich nicht danach begrenzt wird, ob die Vermögensposition auch von der übrigen Rechtsordnung geschützt wird. Der Streit erlangt folglich nur Relevanz, wenn man sich dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff annimmt, der auf dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aufbaut und darüber hinaus verlangt, dass die Vermögensposition rechtlich nicht missbilligt wird.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die vermögenswerte Rechtsposition des Besitzes auch dann von § 263 StGB geschützt wird, wenn dieser vorab rechtswidrig, z.B. durch einen Diebstahl erlangt wurde.1
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Auch der unrechtmäßig erlangte Besitz wird von § 263 StGB geschützt2
Argumente für diese Ansicht
Der unrechtmäßig erlangte Besitz wird auch von §§ 858ff. BGB geschützt
Zwar wird die Art und Weise der Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes von der Rechtsordnung missbilligt. Allerdings gesteht das Zivilrecht mit seinem Besitzschutz gemäß den §§ 858ff. BGB auch dem unrechtmäßigen Besitzer gewissen Schutz zu.3
2. Ansicht - Der unrechtmäßig erlangte Besitz wird nicht von § 263 StGB geschützt4
Argumente für diese Ansicht
Die §§ 858ff. BGB dienen nur dem Schutz des Rechtsfriedens
Der von der Gegenmeinung angeführte Besitzschutz der §§ 858ff. BGB, dient allein dem Schutz des Rechtsfriedens und soll die Klärung der endgültigen Vermögenslage in rechtliche geordnete Bahnen lenken. Die Regelungen gewähren daher nur vorläufigen Schutz und kein petitorisches Recht (Eigentumsrecht). Somit wird lediglich eine faktische Position begründet, die nicht Bestandteil des Vermögens wird.5
- 1. NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 239, Aufl. 3.
- 2. Rengier, BT I, § 13, Rn. 141, Aufl. 13.; BGH NStZ 08, 627.; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 535, Aufl. 36.
- 3. Rengier, BT I, § 13, Rn. 141, Aufl. 13.
- 4. Schönke/Schröder/Perrson, StGB, § 263, Rn. 95, Aufl. 29.; Eisele, BT II, Rn. 611, Aufl. 2.; differenzierend: SK/Hoyer, StGB, § 263, Rn. 125, Aufl. 8.
- 5. Eisele, BT II, Rn. 611, Aufl. 2.; NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 239, Aufl. 3.
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