Kann sich durch ein zwischen Täter und Opfer bestehendes persönliches Näheverhältnis eine Einschränkung des Notwehrrechts ergeben?

Überblick

Aufgrund der Schärfe des Notwehrrechts bedarf dieses in bestimmten Situationen einer normativen Einschränkung, die unter dem Stichpunkt der Gebotenheit abzuhandeln ist. Innerhalb der Lehre und Rechtsprechung hat sich eine gewisse Kasuistik herausgebildet, wobei in allen Fallgruppen der gleiche Grundgedanke wurzelt: Der Angegriffene soll in gewissen Situationen nicht unverzüglich von der gewöhnlich gerechtfertigten Trutzwehr ausgehend handeln, sondern in drei Stufen namentlich Ausweichen, Schutzwehr und sodann Trutzwehr vorgehen.
Dabei ist umstritten, ob ein zwischen dem Täter und dem Opfer bestehendes persönliches Näheverhältnis eine solche Einschränkung nach sich zieht. Dabei geht es vor allem um die Beziehung zwischen Ehegatten.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Bei Bestehen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Angreifer und dem Angegriffenen, ist eine normativen Einschränkung des Notwehrrechts geboten.1

Argumente für diese Ansicht

Auch im akuten Konflikt besteht regelmäßig noch ein Interesse beider Seiten am Fortbestand der Beziehung und am Schutz des Partners vor gravierenden Beeinträchtigungen.2

Da das berechtigte Vertrauen hierauf eine wesentliche Basis zwischenmenschlicher Nähe darstellt, kann es sich als schutzwürdiger erwiesen als das Interesse, dem akuten Friedensbruch um jeden Preis zu entgehen.3

Das Recht zur Selbstverteidigung überlagert sich mit der Garantenstellung aus § 13 StGB.4

Eingeschränkte Möglichkeiten des Angreifers zur Vermeidung der eigenen Aggression.

Zudem sind auch die eingeschränkten Möglichkeiten des Angreifers zur Vermeidung der eigenen Aggression zu beachten, da die Vermeidung von Konflikten gegenüber einer Person, mit der man auf engem Raum zusammenlebt, schwerer fällt, als dies außerhalb persönlicher Näheverhältnisse der Fall ist.5

Gegenseitige Solidarität

Die aus dem engen persönlichen Näheverhältnis herrührende gegenseitige Solidarität gebietet es, auf eine lebensgefährliche Gegenwehr trotz Erforderlichkeit dann zu verzichten, wenn damit lediglich eine einfache Tätlichkeit verhindert werden soll.6

2. Ansicht

Eine aufgrund persönlicher Näheverhältnisse bestehende Einschränkung des Notwehrrechts ist nicht anzuerkennen.7

Argumente für diese Ansicht

Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme würde einseitig allein beim Angegriffenen in Rechnung gestellt werden.8

Gravierender Verstoß gegen die Rechtsordnung.

Es handelt sich gerade um einen gravierenden Verstoß gegen die Rechtsordnung, wenn der rechtswidrig Angreifende nicht nur seine allgemeinen Rechtspflichten gegen jedermann, sondern zusätzlich seine besonderen Rechtspflichten gegenüber der nahestehenden Person verletzt. Es leuchtet nicht ein, wieso gerade hier geringer Bedarf danach bestünde, dass sich das Recht bewährt.9

Es ist kriminalpolitisch geboten, die Opfer häuslicher Gewalt in ihren Verteidigungsrechten nicht schlechter zu stellen als dem Täter unbekannte Opfer.10

Auch die Garantenstellung aus § 13 StGB spricht nicht dafür.

Die Garantenstellung betrifft das Einstehen gegenüber drohenden Gefahren von außen und sagt nichts über die Situation aus, in der sich der andere innerhalb des Näheverhältnisses als Gefahrenquelle entpuppt.11

Es wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Vertuschung der Rollen von Angreifer und Opfer kommt.

Allein die Tatsache, dass zwischen dem Angreifer und dem Angegriffenen eine enge persönliche Beziehung besteht, führt nicht zu einer Einschränkung des Notwehrrechts. Damit wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Vertuschung der Rollen von Angreifer und Opfer kommt.12

  • 1. Kühl, AT, § 7, rn. 198ff., Aufl. 7.; Rengier, AT, § 18, Rn. 68ff., Aufl. 7.; MüKo/Erb, StGB, § 32, Rn. 219ff., Aufl. 2.; LK/Rönnau/Hohn, StGB, § 32, Rn. 238ff., Aufl. 12.
  • 2. MüKo/Erb, StGB, § 32, Rn. 219, Aufl. 2.
  • 3. MüKo/Erb, StGB, § 32, Rn. 219, Aufl. 2.
  • 4. MüKo/Erb, StGB, § 32, Rn. 219, Aufl. 2.
  • 5. MüKo/Erb, StGB, § 32, Rn. 219, Aufl. 2.
  • 6. LK/Rönnau/Hohn, StGB, § 32, Rn. 238ff., Aufl. 12.
  • 7. Kaspar, AT, § 5, Rn. 289, 1. Aufl.; Zieschang in Jura 03, 527ff.; Knauer in Jura 14, 254 (257).
  • 8. Kaspar, AT, § 5, Rn. 289, 1. Aufl.
  • 9. Kaspar, AT, § 5, Rn. 289, 1. Aufl.; ähnlich auch: Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 32, Rn. 53, Aufl. 29.
  • 10. Kaspar, AT, § 5, Rn. 292, 1. Aufl.
  • 11. Kaspar, AT, § 5, Rn. 289, 1. Aufl.; ähnlich auch: Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 32, Rn. 53, Aufl. 29.
  • 12. Zieschang in Jura 03, 527 (532).

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