Kann die abstrakte Gefährdung des § 306a I StGB ausgeschlossen sein, wenn sich der Täter im Vorfeld vergewissert, dass sich in den Räumlichkeiten keine Menschen befinden?

Überblick

Bei § 306a I StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist also ein Verhalten, das typischerweise das Leben von Menschen gefährdet, die sich in den betreffenden Räumlichkeiten aufhalten könnten.1 Ob sich zur Zeit des Brandes wirklich Menschen im Tatobjekt befinden, darauf kommt es nicht an. Die abstrakte Gefährdung genügt.2

Fraglich ist, ob die abstrakte Gefährdung ausgeschlossen sein kann, wenn sich der Täter im Vorfeld vergewissert, dass sich in den Räumlichkeiten keine Menschen aufhalten. Denkbar wäre eine teleologische Reduktion des Tatbestandes. Umstritten ist, ob dies möglich ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Eine teleologische Reduktion ist generell möglich.

Argumente für diese Ansicht

Die verhältnismäßig hohe Strafandrohung erscheint unangemessen in den Fällen, in denen die Gemeingefährlichkeit gänzlich ausgeschlossen ist.3

2. Ansicht - Eine teleologische Reduktion ist nicht möglich.

Argumente für diese Ansicht

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist.4

Bei mehreren Räumen bzw. einem größeren Raumgebilde kann sich der Täter nie absolut sicher sein, dass sich keine Personen mehr dort befinden.5

Durch die Einführung des minder schweren Falles in Abs. 3 wurde das Problem einer schuldunangemessenen Strafandrohung bereits entschärft.6

3. Ansicht - Eine teleologische Reduktion ist nur möglich, wenn der Täter sich durch absolut zuverlässige und lückenlose Maßnahmen vergewissert hat, dass eine Gefährdung mit Sicherheit nicht eintreten kann. 7

Dies betrifft allerdings nur Fälle von kleinen, insbesondere einräumigen Hütten oder Häuschen, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, dass sich Menschen dort nicht aufhalten könnten. 8

Argumente für diese Ansicht

Neben die subjektive Kenntnis des Täters würde dann auch ein objektiver Sorgfaltsmaßstab treten. Dies würde die Grundlage schaffen, von einer absolut ungefährlichen und beherrschbaren Situation ausgehen zu können, die es rechtfertigt, die Einordnung als abstraktes Gefährdungsdelikt einzuschränken.9

  • 1. Rengier, BT II, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 47.
  • 2. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 306a Rn. 2.
  • 3. Rengier, BT II, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 48.
  • 4. BGH, NJW 1982, 2329.
  • 5. https://www.iurastudent.de/lernen/skripte/strafrecht-bt-ii-verm-gensdelikte/9-teil-brandstiftung/306a-stgb-schwere
  • 6. Seitz/Nussbaum, JuS 2019, 1062.
  • 7. Seitz/Nussbaum, JuS 2019, 1062.
  • 8. Rengier, BT II, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 49.
  • 9. Seitz/Nussbaum, JuS 2019, 1062.

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