Stellen Anzeigegeräte, bei denen eine kontinuierliche Addition der Messwerte erfolgt, eine technische Aufzeichnung dar?

Überblick

Der Begriff der technischen Aufzeichnung ist in § 268 II StGB legaldefiniert. Demnach ist eine technische Aufzeichnung eine Darstellung von Daten, Mess- und Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Aus dem Begriff der Darstellung und der Aufzeichnung folgt, dass auch der technischen Aufzeichnung eine Perpetuierungsfunktion zukommt und somit eine gewisse Dauerhaftigkeit der Verkörperung voraussetzt. Dabei müssen die Informationen in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten sein. Daher besteht Einigkeit darüber, dass bloße Anzeigegeräte, die nach der Wiedergabe des Messergebnisses wieder in ihre Ursprungsstellung zurückgehen, nicht erfasst sind (Beispielsweise eine einfache Waage oder ein Tachometer).
Demgegenüber ist umstritten, ob Anzeigegeräte, bei denen eine stete Addition der Messwerte erfolgt und jeder Wert in den folgenden eingeht, dem Erfordernis der dauerhaften Verkörperung genügt (Beispielsweise Kilometer-, Gas-, Strom- und Wasserzähler).1

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Es genügt, dass der Messewert nicht gelöscht wird, sondern in die Endsumme einfließt.2

Argumente für diese Ansicht

Die begrifflich erforderliche Perpetuierung ist bereits darin zu sehen, dass der Messwert nicht gelöscht wird, sondern auf Dauer in die sich laufend verändernde Endsumme einfließt.3

Auch die Wegstreckenanzeige eines Kilometerzählers eines Pkw weist die für eine technische Aufzeichnung erforderliche gewisse Dauerhaftigkeit auf.

Der Kilometerzähler zeigt die vom Fahrzeug zurückgelegte Gesamtstrecke dauerhaft an. Zwar ändert sich die angezeigte Kilometerzahl, während das Fahrzeug in Bewegung ist, entsprechend der zurückgelegten Strecke fortlaufend. Sobald das Fahrzeug jedoch zum Stillstand kommt, der Messvorgang also beendet ist, bleibt der jeweils errechnete Endwert ohne zeitliche Begrenzung so lange unverändert erhalten, bis das Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt wird.4

Der Wortlaut verlangt lediglich eine „Darstellung“.

Als Voraussetzung einer technischen Aufzeichnung kann nicht eine selbständig verkörperte Darstellung in Form einer vom Aufzeichnungsgerät abgetrennten Sache verlangt werden. Der Wortsinn des Gesetzes, das lediglich eine Darstellung verlangt, gibt für eine solche Einschränkung keinen Anlass.5

2. Ansicht - Der Perpetuierungsfunktion wird damit nicht entsprochen.6

Argumente für diese Ansicht

In diesen Fällen mangelt es an der erforderlichen Verkörperung einer vom Anzeigegerät abtrennbaren Unterlage.7

  • 1. Rengier, BT II, § 34, Rn. 4, Aufl. 15.
  • 2. Hecker in JA 04, 762 (763f.); OLG Frankfurt in NJW 79, 118.
  • 3. Hecker in JA 04, (763).
  • 4. OLG Frankfurt in NJW 79, 118 (119).
  • 5. OLG Frankfurt in NJW 79, 118 (119).
  • 6. BGHSt 29, 204.; Lackner/Kühl, StGB, § 268, Rn. 3, Aufl. 27.; Rengier, BT II, § 34, Rn. 5, Aufl. 15.
  • 7. Rengier, BT II, § 34, Rn. 5, Aufl. 15.

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