Welche Klage ist zulässig, wenn sich der VA vor Klageerhebung erledigt hat?
Überblick
Streitig ist, ob bei einer Erledigung vor Klageerhebung § 113 I 4 VwGO analog oder § 43 VwGO direkt angewendet werden soll.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - § 43 VwGO ist maßgeblich1
Es ist § 43 VwGO maßgeblich, sodass die allgemeine Feststellungsklage statthaft ist.
Argumente für diese Ansicht
Keine Regelungslücke
Da in diesen Fällen die Feststellungsklage statthaft ist, besteht schon gar keine Regelungslücke. Somit fehlt es zumindest an einer Tatbestandsvoraussetzung für eine Analogie.
Keine Subsidiarität
Es liegt auch keine Subsidiarität vor, da der Kläger sein Begehren nach Erledigung nicht mehr durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.
2. Ansicht - § 113 I 4 VwGO ist anzuwenden2
Es vielmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO statthaft.
Argumente für diese Ansicht
Vorliegen einer Subsidiarität
Der Wortlaut des § 43 II VwGO („hätte verfolgen können“) spricht für das Vorliegen einer Subsidiarität.
Statthaftigkeit soll nicht vom Zufall abhängen
Die Statthaftigkeit soll nicht vom Zeitpunkt der Erledigung und damit vom Zufall abhängen (Rechtssicherheit).
Rechtsschutz bei FFKl ist intensiver
Der Rechtsschutz bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist viel intensiver, da nicht nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, sondern der ganze Verwaltungsakt gerichtlich überprüft wird.
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