Welche Klage ist zulässig, wenn sich der VA vor Klageerhebung erledigt hat?

Überblick

Streitig ist, ob bei einer Erledigung vor Klageerhebung § 113 I 4 VwGO analog oder § 43 VwGO direkt angewendet werden soll.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - § 43 VwGO ist maßgeblich1

Es ist § 43 VwGO maßgeblich, sodass die allgemeine Feststellungsklage statthaft ist.

Argumente für diese Ansicht

Keine Regelungslücke

Da in diesen Fällen die Feststellungsklage statthaft ist, besteht schon gar keine Regelungslücke. Somit fehlt es zumindest an einer Tatbestandsvoraussetzung für eine Analogie.

Keine Subsidiarität

Es liegt auch keine Subsidiarität vor, da der Kläger sein Begehren nach Erledigung nicht mehr durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.

2. Ansicht - § 113 I 4 VwGO ist anzuwenden2

Es vielmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO statthaft.

Argumente für diese Ansicht

Vorliegen einer Subsidiarität

Der Wortlaut des § 43 II VwGO („hätte verfolgen können“) spricht für das Vorliegen einer Subsidiarität.

Statthaftigkeit soll nicht vom Zufall abhängen

Die Statthaftigkeit soll nicht vom Zeitpunkt der Erledigung und damit vom Zufall abhängen (Rechtssicherheit).

Rechtsschutz bei FFKl ist intensiver

Der Rechtsschutz bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist viel intensiver, da nicht nur das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, sondern der ganze Verwaltungsakt gerichtlich überprüft wird.

  • 1. BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63.
  • 2. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 99; Schenke in: JuS 07, 697.

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