Wie wirkt es sich auf die Qualität des Tatobjektes des § 306a I Nr. 1 StGB aus, wenn das bewohnte Gebäude von einem tatsächlichen Bewohner selbst in Brand gesetzt wird
Einordnung des Problems:
Damit § 306a I Nr.1 StGB verwirklicht sein kann, muss das Tatobjekt der Wohnung von Menschen dienen. Erforderlich ist dafür, dass eine Person die betreffende Räumlichkeit zumindest vorübergehend zu einem räumlichen Mittelpunkt ihrer privaten Lebensführung gemacht hat und die Nutzung über einen bloßen Aufenthalt hinausgeht.1
Wenn ein Bewohner des Gebäudes selbst die Brandstiftung vornimmt, stellt sich die Frage, ob sich das auf die Qualität des Tatobjektes auswirkt. Es könnte ein Fall der Entwidmung vorliegen. Entwidmung ist die Aufgabe des Wohnwillens, wodurch die Wohnungseigenschaft eines Tatobjekts aufgehoben wird.2
Dies bedarf keines formalen Aktes und kann auch in einem Einverständnis mit der Bandlegung enthalten sein.3
Setzt der tatsächliche Bewohner das von ihm bewohnte Gebäude in Brand, wird damit der Wille kundgetan, das Gebäude nicht mehr als Wohnung zu benutzen.4
Eine Entwidmung ist somit anzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die Wohnungseigenschaft des Tatobjektes aufgehoben wird und eine Bestrafung nach § 306 I Nr. 1 StGB ausgeschlossen ist. Ob der Täter einen späteren Wiederaufbauwillen oder einen fortbestehenden Bewohnungswillen für den Fall eines Fehlschlags innehat, ist für die Entwidmung irrelevant. 5
Anzunehmen ist eine Entwidmung auch im Falle des Todes des einzigen Wohnungsinhabers sowie durch konkludentes Handeln. Entscheidend ist, dass der Aufgabewille auf irgendeine Weise kundgetan wird.6
Sofern mehrere Bewohner existieren, müssen alle den Wohnwillen aufgeben.7
Keine Entwidmung liegt dagegen bei vorübergehender Nichtbenutzung einer Ferienwohnung oder eines Wohnmobils vor.8
Auch bleibt ein Gebäude mit mehreren Wohnungen taugliches Tatobjekt, wenn einer der Bewohner nur seine allein bewohnte Wohnung entwidmet, indem er sie durch Brandstiftung zerstört.9
- 1. Satzger, JURA 2012, S. 8.
- 2. MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306a Rn. 16.
- 3. Bachmann/Goeck, NStZ-RR 2011, 297, 300.
- 4. BeckOK-StGB/Kudlich, 66. Ed. 2025, § 306a Rn. 8; BGH, NStZ-RR 2021, 48, 49.
- 5. Bock, BT I, 2. Aufl. 2024, 11. Kap., S. 577.
- 6. Rengier, BT II, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 33
- 7. Bock, BT I, 2. Aufl. 2024, 11. Kap., S. 578.
- 8. BeckOK-StGB/Kudlich, 66. Ed. 2025, § 306a Rn. 9.
- 9. Rengier, BT II, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 33.
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