Ist mit der „anderen Straftat“ iSd. § 211 StGB auch die Ordnungswidrigkeit gemeint?

Überblick

Umstritten ist, ob es für die Strafbarkeit nach § 211 StGB ausreicht, dass der Täter mit der Tötung seines Opfers eine Ordnungswidrigkeit ermöglichen oder verdecken will.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Mit „anderen Straftaten“ sind auch Ordnungswidrigkeiten gemeint.1

Argumente für diese Ansicht

Historisches Argument

Früher umfasste der Begriff „Strafrecht“ nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten. Die Ordnungswidrigkeiten wurden erst spät verselbstständigt, waren bis zu diesem Zeitpunkt aber in den Tatbeständen des StGB enthalten.2

Der Strafgrund bzw. der Grund der Strafschärfung liegt in dem Missverhältnis zwischen Zweck und Mittel.

Da der Strafgrund hinsichtlich des Mordmerkmals der Verdeckungs- bzw. Ermöglichungsabsicht nicht in der kriminellen Absicht, sondern in dem Missverhältnis zwischen Zweck und Mittel zu sehen ist, kann es auf eine Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit nicht ankommen.3

2. Ansicht - Mit Straftaten sind keine Ordnungswidrigkeiten, sondern nur solche Straftaten gemeint, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen.4

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut „Straftat“

Bereits dem Wortlaut nach kann es hinsichtlich der „anderen Straftat“ allein auf die Verwirklichung eines Tatbestandes eines Strafgesetzes ankommen. Die Ordnungswidrigkeiten wurden gerade aus dem Bereich des Strafrechts ausgegliedert.5

  • 1. Wohl Einzelmeinung, vgl. Engländer, GA 2018, 377 (378) mwN.
  • 2. Dazu Hilgendorf/Kudlich/Valerius/Mitsch, Handbuch des Strafrechts Bd. 4, § 1 B. III. Rn. 40.
  • 3. NStZ 1996, 81.
  • 4. Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 211 Rn. 32; LK/Rissing-van Saan/Zimmermann, StGB, 13. Auflage 2023, § 211 Rn. 25.
  • 5. BGHSt 28, 93 (95).

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