Ist mit der „anderen Straftat“ iSd. § 211 StGB auch die Ordnungswidrigkeit gemeint?
Überblick
Umstritten ist, ob es für die Strafbarkeit nach § 211 StGB ausreicht, wenn einer Täter mit der Tötung seines Opfers eine Ordnungswidrigkeit ermöglichen oder verdecken will.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Mit „anderen Straftaten“ sind auch Ordnungswidrigkeiten gemeint.1
Argumente für diese Ansicht
Früher umfasste der Begriff „Strafrecht“ nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeiten wurden erst spät verselbständigt und waren bis zu diesem Zeitpunkt in den Tatbeständen des StGB enthalten.2
Der Strafgrund bzw. der Grund der Strafschärfung liegen in dem Missverhältnis zwischen Zweck und Mittel.
Da der Strafgrund hinsichtlich des Mordmerkmals der Verdeckungs- bzw. Ermöglichungsabsicht nicht in der kriminellen Absicht, sondern in dem Missverhältnis zwischen Zweck und Mittel zu sehen ist, kann es auf eine Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit nicht ankommen.3
2. Ansicht - Mit Straftaten sind keine Ordnungswidrigkeiten, sondern nur solche Straftaten gemeint, die einen Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen.4
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut „Straftat“
Bereits dem Wortlaut nach kann es hinsichtlich der „anderen Straftat“ allein auf auf die Verwirklichung eines Tatbestandes eines Strafgesetzes ankommen.
Die Ordnungswidrigkeiten wurden gerade aus dem Bereich des Strafrechts ausgegliedert.5
- 1. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 2, Rn. 34, Aufl. 10.
- 2. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 2, Rn. 34, Aufl. 10.
- 3. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 2, Rn. 34, Aufl. 10.
- 4. Rengier, BT II, § 4, Rn.48, Aufl. 13.; BGHSt 28, 93.; Fischer, StGB, § 211, Rn. 63, Aufl. 62; Kindhäuser, LPK-StGB, § 211, Rn. 30, Aufl. 6.; Satzger/Schlueckebier/Widmaier/Momesen, StGB, § 211, Rn. 69, Aufl. 2.
- 5. BGHSt 28, 93 (95).
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