Wie ist eine auftragswidrige Geldabhebung durch einen Nichtberechtigten zu bewerten?

Überblick

Die Frage kreist um die Situation, in der der Täter zwar Nichtberechtigter ist, zwischen ihm und dem berechtigten Karteninhaber allerdings die Absprache getroffen wurde, einen gewissen Betrag vom Konto abzuheben, wobei der Nichtberechtigte zu diesem Zwecke sowohl Codekarte als auch Pinnummer erhält. Unproblematisch ist § 263a StGB nach allen Ansichten zu verneinen, wenn sich der Nichtberechtigte im Rahmen des Auftrages bewegt. Fraglich ist jedoch, was gilt, wenn die im Innenverhältnis gesetzten Grenzen überschritten werden und der Nichtberechtigte mehr als besprochen abhebt und diesen Betrag einbehält.
Nach der subjektivierenden Ansicht, erstreckt sich der Wille des Karteninhabers nicht auf diesen übersteigenden Betrag, sodass hier § 263a StGB bejaht werden muss. Demgegenüber verneint die computerspezifische Ansicht die Strafbarkeit nach § 263a StGB, da dennoch ordnungsgemäß auf den Datenverarbeitungsprozess eingewirkt wird.
Relevanz erlangt der Streit allerdings auf der Ebene der betrugsspezifischen Ansicht. Fraglich ist hier nämlich, ob die Aushändigung der Codekarte, samt Pinnummer einer Bankvollmacht gleichzustellen ist, die wiederum die Befugnisse des Karteninhabers insgesamt auf den Nichtberechtigten überträgt.

Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites

1. Ansicht - Die Aushändigung von Karte und Geheimnummer ist einer Bankvollmacht gleichzusetzen, sodass es Computerbetrug nach § 263a StGB abgelehnt werden muss.1

Argumente für diese Ansicht

Der Betriebsvorgang am Bankautomaten ist an sich vom Willen des Karteninhabers getragen, wobei die im Innenverhältnis bestehenden Begrenzungen nicht nach außen in Erscheinung treten.2

Die bloße Vertragswidrigkeit im Innenverhältnis wiegt nicht so schwer, dass das Erfordernis der Betrugsähnlichkeit abgeschwächt werden müsste. 3

Der Täter täuscht im Parallelfall einen Bankangestellten auch nicht über eine in seiner Person liegenden Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn er abredewidrig einen Mehrbetrag abhebt. Somit bedient er den Bankautomaten hinsichtlich dieser Befugnis nicht täuschungslgeich.

2. Ansicht - Die Aushändigung von Karte und Geheimnummer ist nicht der Erteilung einer Bankvollmacht gleichzusetzen, sodass im Ergebnis § 263a StGB zu bejahen ist.4

Argumente für diese Ansicht

Der Übergabe von Codekarte und Pinnummer kommt kein so weit gehender Erklärungswert zu

Der konkrete Auftrag – also die Absprachen im Innenverhältnis – steckt insoweit auch die Grenzen im Außenverhältnis ab.5

Da dem Täter jegliche nach außen wirksame Befugnis fehlt, kann die Überschreitung nicht als bloße Vertragsverletzung im Innenverhältnis gedeutet werden.6

  • 1. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263a, Rn. 12, Aufl. 29.; BGH wistra 04, 299 (300).; Fischer, StGB, § 263a, Rn. 13, Aufl. 62.
  • 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263a, Rn. 12, Aufl. 29.
  • 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263a, Rn. 12, Aufl. 29.
  • 4. Lackner/Kühl, StGB, § 263a, Rn. 14, Aufl. 28.; Hilgendorf in JuS 99, 542ff.; Rengier, BT I, § 14, Rn. 20, Aufl. 13.
  • 5. Rengier, BT I, § 14, Rn. 20, Aufl. 13.
  • 6. Lackner/Kühl, StGB, § 263a, Rn. 14, Aufl. 28.

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