Steht es der Strafbarkeit nach § 231 StGB entgegen, wenn ausschließlich der Schläger/Angreifer im Sinne der Vorschrift verletzt wird?

Überblick

Unklar ist, ob sich auch der Täter nach § 231 StGB strafbar macht, wenn er selbst der einzige ist, bei dem die schwere Folge – also zwangsläufig die schwere Körperverletzung – eintritt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Es spielt für die Strafbarkeit nach § 231 StGB keine Rolle, wenn der Schläger/Angreifer selbst der einzige ist, der im Sinne dieser Vorschrift verletzt wird.1

Für die Strafbarkeit kommt es allein darauf an, dass ein Erfolg in Form einer schweren Folge eingetreten ist,

Argumente für diese Ansicht

Auch diese Folge basiert auf der typischen Gefährlichkeit

Die Folge, namentlich die schwere Körperverletzung, basiert auch in diesem Fall auf der einer tatbestandlichen Schlägerei innewohnenden Gefährlichkeit.2

Vermeintliche mittelbare Selbstverletzung steht dem nicht entgegen

Dem Einwand, es handele sich um eine (eigentlich straflose) mittelbare Selbstverletzung , ist entgegen zu halten, dass der an einer folgenschweren Schlägerei Beteiligte allein wegen dieser Beteiligung bestraft wird und nicht wegen einer schuldhaften Körperverletzung.3

2. Ansicht - Der Schläger ist nicht nach § 231 StGB zu bestrafen, wenn er der einzige ist, der eine Verletzung im Sinne der schweren Folge erleidet.4

Argumente für diese Ansicht

Die Strafbarkeit würde durch eine Selbstverletzung begründet werden, was allgemeinen Zurechnungskriterien widerspricht5

Eine Selbstverletzung wäre auch nicht nach den §§ 223ff. StGB strafbar6

Ungeschriebenes Merkmal eines „anderen“ Menschen

Ähnlich wie in den §§ 223ff. StGB wird als ungeschriebenes Merkmal verlangt werden müssen, dass die Folge eine andere Person trifft und die Selbstverletzung insoweit nicht strafbegründend wirken kann.7

  • 1. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 22, Aufl. 2.; Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 7, Aufl. 29.
  • 2. Schönke/Schörder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, § 231, Rn. 7, Aufl. 29.; MüKo/Hohmann, § 231, Rn. , Aufl. 2.
  • 3. MüKo/Hohmann, § 231, Rn. 22, Aufl. 2.
  • 4. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.; Eisele, BT I, Rn. 420, Aufl. 1.
  • 5. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.
  • 6. Rengier, BT II; § 18, Rn. 9, Aufl. 13.
  • 7. Eisele, BT I, Rn. 420, Aufl. 1.

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