Wie wird der objektive Zueignungsakt im Rahmen des § 246 StGB bestimmt?

Überblick

Relevant ist dieser Streit deswegen, weil die Zueignung bei der Unterschlagung im Gegensatz zum Diebstahl nach § 242 StGB objektiv vorliegen muss und es insoweit nicht genügt, dass sich der Wille des Täters subjektiv auf die Zueignung – die sich aus vorübergehender Aneignung und dauerhafter Enteignung zusammen setzt – erstreckt. Die Zueignung, also die Aneignung sowie die Enteignung müssen daher tatsächlich vorliegen. In Bezug auf die vorübergehende Aneignung ist dies unproblematisch. Bei der dauerhaften Enteignung hingegen stellt sich das Problem, dass die Vollendung der Tat häufig in die ferne Zukunft verlagert werden würde. Wie dem zu begegnen ist, ist indessen umstritten. 1

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Weite Manifestationslehre

Nach dieser Auffassung soll eine Zueignung bereits dann stattgefunden haben, wenn irgendeine beliebige Handlung als Bestätigung des Zueignungswillens verstanden werden kann. Auf welche Weise sich der Wille manifestiert ist unerheblich, sodass auch neutrale Handlungen ausreichen, soweit ein objektiver Betrachter, der mit dem Vorsatz des Täters vertraut ist, sie als Manifestation versteht. Daher kann bereits das Einstecken einer fremden, gefundenen Sache bei entsprechendem Vorsatz ausreichen.2

2. Ansicht - Enge Manifestationstheorie

Nach dieser Meinung liegt die Zueignung erst dann objektiv vor, wenn ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt, dass der Täter die Sache behalten will. Dies beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters, der alle tatsächlichen Umstände des Falls kennt. Es scheiden demnach Handlungen aus, die sich als mehrdeutig oder neutral erweisen.3 Ein darüber hinausgehender Zueignungserfolg ist indessen nicht gefordert. 4

Argumente für diese Ansicht sowie Kritik an der 1. Ansicht

Ansonsten würde letztlich doch ein subjektives Kriterium über die Strafbarkeit entscheiden

Nach der weiten Manifestationslehre würde allein der Vorsatz des Täters, mithin ein subjektives Merkmal, über die Frage entscheiden, ob lediglich ein nachlässiges Verhalten oder doch eine rechtswidrige Zueignung und damit ein strafbares Verhalten vorliegt. 5

Ansonsten wäre keine Unterscheidung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung möglich

Würde man nach der weiten Manifestationstheorie jede Handlung ausreichen lassen und die Strafbarkeit also nur noch von dem Willen des Täters abhängig machen, könnte man nicht mehr unterscheiden, wann die Unterschlagung nur versucht ist und wann vollendet.6

Ansonsten würde die gesetzliche Unterscheidung zwischen § 242 und § 246 StGB unterlaufen werden. 7

Der Diebstahl unterscheidet sich von der Unterschlagung dadurch, dass dieser einen in Zueignungsabsicht herbeigeführten Wegnahmeerfolg, die Unterschla-gung eine tatsächlich erfolgreiche Zueignung voraussetzt.

Über das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals (was die Zueignung im Rahmen des § 246 StGB ist) können ausschließlich objektive Tatumstände entscheiden 8

  • 1. Rengier, BT I, § 5, Rn. 10. Aufl. 13.; MüKo/Hohmann, StGB, § 246, Rn. 16, Aufl. 2.
  • 2. BGH Urt. v. 07.12.59 – GSSt 1/59, Ziffer 8.
  • 3. Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, § 246, Rn. 10f., Aufl. 29.; MüKo/Hohmann, StGB, § 246, Rn. 19, Aufl. 2.; Lackner/Kühl, StGB, § 246, Rn. 8, Aufl. 28.
  • 4. MüKo/Hohmann, StGB, § 246, Rn. 16, Aufl. 2.
  • 5. MüKo/Hohmann, StGB, § 246, Rn. 18, Aufl. 2.
  • 6. MüKo/Hohmann, StGB, § 246, Rn. 18, Aufl. 2.
  • 7. MüKo/Hohmann, StGB, § 246, Rn. 18, Aufl. 2.
  • 8. MüKo/Hohmann, StGB, § 246, Rn. 18, Aufl. 2.

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