Anwendbarkeit des § 935 BGB auf den Fruchterwerb nach §§ 955,957,935 BGB
Überblick
Überblick: Streitig ist, ob auf den Fruchterwerb nach §§ 955, 957 BGB der § 935 BGB entsprechend anwendbar ist.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - analogen Verwendung des § 935 BGB
Der § 935 BGB ist auf den Eigentumserwerb von Sachfrüchten nach §§ 955,957 BGB entsprechend anwendbar.1
Argumente für diese Ansicht
§ 935 BGB bei gestohlenen Sachen
Ein Dieb kann einem Dritten Eigentum an Teilen der gestohlenen Sache auch nicht dadurch verschaffen, dass er dem Erwerber die Zerlegung und anschließende Aneignung der einzelnen Bestandteile gestattet. Daraus resultiert, dass kein Anlass besteht, Früchte anders zu behandeln, denn diese sind bis zur Trennung Bestandteil der Muttersache. Ein Eigentumserwerb ist daher nicht möglich.
2. Ansicht - Nichtanwendung des § 935 BGB
§ 935 BGB kann nicht entsprechend angewendet werden. Der Eigentumserwerb nach §§ 955, 957 BGB tritt auch dann ein, wenn die Muttersache abhandengekommen ist und die Frucht bereits zum Zeitpunkt des Abhandenkommens im Kern angelegt war.2
Argumente für diese Ansicht
Frucht wird zur eigenständigen, neuen Sache
Selbst wenn die organische Frucht zum Zeitpunkt des Abhandenkommens bereits in der Entwicklung war, kann sie nicht abhandengekommen sein, da sie, sobald sie von der Muttersache getrennt ist, als neue selbstständige Sache gilt.
Kein Verlust für den Eigentümer
Sinn und Zweck des § 935 BGB ist die Verhinderung eines Rechtsverlustes des Eigentümers. Eine Trennung der zur Fruchtgewinnung bestimmten Sache kann jedoch nicht als Minderung der Muttersache angesehen werden. Die Sache als solche und ihre Fähigkeit, Früchte zu produzieren, bleiben erhalten. Erwirbt also jemand Eigentum an der getrennten Frucht, tritt für den Eigentümer der Muttersache damit kein Verlust ein, er behält sein Stammrecht.
Schutz verschiedener Interessen
Eine Anwendung des § 935 BGB ist schon aufgrund der unterschiedlichen Interessen nicht geboten. Während § 935 BGB das Verkehrsinteresse schützt und eine Abwägung der beim Zweiterwerb gegenwärtigen Erwerbs- und Beharrungsinteressen vornimmt, schützen die §§ 955, 957 BGB das Produktionsinteresse und betreffen den originären Rechtserwerb. In diesen Fällen wird die Arbeitsleistung des Fruchtziehers geschützt. Zwar setzt der Fruchterwerb nach §§ 955, 957 BGB nicht notwendigerweise eine Arbeitsleistung voraus, jedoch ist die Fruchtgewinnung typischerweise die Folge einer eben solchen. Daher darf der Eigentumserwerb des Fruchtziehers nicht daran scheitern, dass die Muttersache abhandengekommen war. Gleichzeitig bietet dies Rechtssicherheit für den Fruchtzieher.
Widerspruch zu Wertungen im EBV
In den in §§ 987 ff. BGB niedergelegten Grundsätzen darf der gutgläubige unrechtmäßige Besitzer auch die Nutzungen behalten.
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