Wann sind Grundrechte gem. Art. 19 III GG ihrem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar?

Überblick

Wenn juristische Personen Grundrechtsverletzungen geltend machen, stellt sich die Frage ob und wann diese überhaupt auf sie anwendbar sind. Eine Theorie stellt auf das Wesen des betreffendes Grundrechts ab, eine andere auf eine Gefährdungslage.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Durchgriffstheorie1

Nach dieser Ansicht ist ein Grundrecht seinem Wesen nach dann auch auf juristische Personen des Privatrechts anzuwenden, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck freier Entfaltung der dahinter stehenden natürlichen Person ist. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn der Durchgriff auf die natürlichen Personen als sinnvoll und erforderlich erscheint.

Argumente für diese Ansicht

Sinnmitte der Grundrechte

Die Sinnmitte der Grundrechte bildet den Schutz der freien Entfaltung der natürlichen Personen hinter der juristischen Person des Privatrechts. Die Wesensformel aus Art. 19 III GG ergibt, dass die juristische Person zwar keinen Anteil an der Menschenwürde besitzt, aber unter dem Blickwinkel der Grundrechte, insbesondere unter Art. 1 I GG, sind sie Zweckschöpfungen, um den hinter ihnen stehenden natürlichen Personen die Wahrnehmung bestimmter grundrechtlich geschützter Interessen zu ermöglichen.

Einheitliche Wertorientierung

Art. 19 III GG und Art. 19 II GG stehen in einem systematischen Zusammenhang. Das in Art. 19 III GG genannte Wesen der Grundrechte und der in Art. 19 II GG genannte Wesensgehalte der Grundrechte legen nahe, dass beide eine einheitliche Wertorientierung aufweisen. Demnach muss auch bei Art. 19 III GG die Menschenwürde und die daraus resultierende Freiheit, der Anspruch auf Gleichberechtigung und die staatsbürgerliche Mündigkeit der Bezugspunkt sein.

2. Ansicht - Theorie der grundrechtstypischen Gefährdungslage2

Nach dieser Ansicht ist ein Grundrecht nach Art. 19 III GG dann auf eine juristische Person des Privatrechts anwendbar, wenn eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht. Diese ist immer dann gegeben, wenn ein Grundrecht auf die jeweilige Situation der juristischen Person genauso passt wie auf eine natürliche Person, jedoch nur insoweit die grundrechtsgeschützten Interessen auf die juristische Person ebenso passen wie auf die natürliche Person.

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut Art. 19 III GG

Der Wortlaut des Art. 19 III GG lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die juristische Person um ihrer selbst willen geschützt werden soll. Sie stellt damit kein Sammelbecken für die kollektive Grundrechtsausübung der hinter ihr stehenden natürlichen Personen dar.

Gesellschaftliche Notwendigkeit

In einer modernen Gesellschaft, in der juristische Personen des Privatrechts einen großen Anteil am Wirtschaftsgeschehen haben, muss es einen grundrechtlichen Schutz für diese geben. Es ist eine gesellschaftliche Notwendigkeit auch juristische Personen des Privatrechts einen Grundrechtsschutz zuzustehen, damit diese vor staatlichen Eingriffen geschützt sind.

Juristische Person ist kein Kollektiv natürlicher Personen

Art. 19 III GG darf nicht so verstanden werden, dass das Wesen der Grundrechte letztlich nur einen Schutz der Individuen ist. Auch eine juristische Person des Privatrechts hat grundrechtsgeschützte Interessen, unabhängig von den hinter ihr stehenden natürlichen Personen. Daher muss der jeweilige Schutzbereich eröffnet sein, wenn eine grundrechtstypische Gefährdungslage vorliegt.

  • 1. BVerfGE 21,362 (369); BverfGE 75,192 (196).
  • 2. Mögele NJW 1983,805 (805);Mutius Jura 1983, 30 (40).

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