Wie werden Einwilligungserklärungen behandelt, die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruhen?
Überblick
Umstritten ist, wie Einwilligungserklärungen behandelt werden, die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruhen. Vor allem stellt sich die Frage, ob die Täuschung eine bestimmte Qualität aufweisen muss, um als Willensmangel berücksichtigt zu werden, oder ob jedwede Täuschung ausreicht, um eine wirksame Einwilligungserklärung zu verneinen.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Jeder täuschungsbedingte Irrtum begründet einen relevanten Willensmangel.1
Argumente für diese Ansicht
Selbstbestimmungsrecht
Nur dadurch, dass jeder täuschungsbedingte Irrtum zu einem beachtlichen Willensmangel führt, kann dem Selbstbestimmungsrecht, dass der Einwilligung immanent ist, genüge getan werden.2 Das Selbstbestimmungsrecht bedeutet auch, die Verfügung über das Rechtsgut an bestimmte Zwecke zu binden, sodass dahingehende Irrtümer nicht ausgeschlossen werden dürfen (so aber M2).
2. Ansicht - Nur solche Irrtümer, die rechtsgutsbezogen sind, stellen einen relevanten Willensmangel dar.3
So, wenn sich der Einwilligende über Art, Umfang, Schwere oder Risiken des Eingriffs irrt.
Argumente gegen diese Ansicht
Der Kreis der übrig bleibenden wirksamen Einwilligungen ist immer noch zu weit.4
3. Ansicht - Nur solche Irrtümer, die nicht mehr Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung sind, begründen relevante Willensmängel.5
Argumente für diese Ansicht
Immer noch autonome Verfügung
Zwar wird auch in diesen Fällen jeweils ein Irrtum hervorrufen, doch handelt es sich dabei nicht um einen solchen, der einer autonomen Verfügung über das Rechtsgut entgegen steht, wenn der Einwilligende im Hinblick auf dieses weiß, was er tut und seine Entscheidung insoweit das Ergebnis eines frei gefassten Entschlusses ist. Nur dort, wo er auch in dieser Hinsicht nicht mehr autonom handelt, sondern bestimmt wird, kann eine Täuschung zur Unwirksamkeit führen.6
Grundgedanke der Einwilligung
Aus dem Grundgedanken der Einwilligung (Selbstbestimmungsrecht) ergibt sich, dass diese nur insoweit wirksam sein kann, wie sich das Geschehen nach normativen Maßstäben noch als Ausdruck der Autonomie des Rechtsgutsinhabers darstellt.7
Argumente gegen diese Ansicht
Unbestimmtheit des Autonomiegedankens.8
- 1. BGHSt 16, 309 (310).; LK/Rönnua, StGB, vor § 32, Rn. 198ff., Aufl. 12.; Rengier, AT, § 23, Rn. 32, Aufl. 7.
- 2. Rengier, AT, § 23, Rn. 31, Aufl. 7.
- 3. Wessels/Beulke/Satzger, AT, § 11 , Rn. 559, Aufl.
- 4. Rengier, AT, § 23, Rn. 31, Aufl. 7.
- 5. Roxin, AT I, § 13, Rn. 97ff. (99), Aufl. 4.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, vor § 32, Rn. 47, Aufl. 29.; Lackner/Kühl, StGB, § 228, Rn. 8, Aufl. 28.
- 6. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, vor § 32, Rn. 47, Aufl. 29.
- 7. Roxin, AT I, § 13, Rn. 97ff. (99), Aufl. 4.
- 8. Rengier, AT, § 23, Rn. 31, Aufl. 7.
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