Wie ist eine „erkaufte Klagebefugnis“ zu beurteilen?

Überblick

Umstritten ist, wie Fälle zu behandeln sind, in denen sich der Kläger seine Klagebefugnis gezielt erkauft hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Naturschutzverein ein minderwertiges Grundstück erwirbt, um gegen ein benachbartes Vorhaben klagen zu können.

Fraglich ist, ob die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist oder ob bereits die Klagebefugnis wegen Rechtsmissbrauchs zu verneinen ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Klage unbegründet1

Nach dieser Ansicht ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Argumente für diese Ansicht

Fehlende subjektive Rechtsverletzung

Mangels einer subjektiven Rechtsverletzung ist die Klage unbegründet. Die Klage scheitert jedoch weder am Rechtsschutzbedürfnis oder an einem Rechtsmissbrauch. Der bloße Erwerb eines Grundstück ohne eigene Nutzungsabsicht genügt für sich nicht, um einen Missbrauch anzunehmen.

2. Ansicht - Keine Klagebefugnis wegen Rechtsmissbrauchs2

Nach dieser Ansicht ist die Klage unzulässig, da die Klagebefugnis aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verneinen ist.

Argumente für diese Ansicht

Rechtsstellung als bloße formale Hülle

Dem Kläger wird durch die gewählte Gestaltung lediglich eine formale Rechtsposition verschafft, die keinen eigenständigen sachlichen Gehalt aufweist.

Fehlende Nutzungsabsicht

Der Umstand, dass der Kläger das erworbene Grundstück überhaupt nicht nutzen möchte, spricht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen und damit gegen die Anerkennung einer Klagebefugnis.

  • 1. Schenke, in: Verwaltungsprozessrecht Rn. 590.
  • 2. BVerwG, NVwZ 2001, 427; Clausing, JuS, 2001, 1000ff.

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