Wie ist eine „erkaufte Klagebefugnis“ zu beurteilen?

Überblick

Streitig ist, wie mit dem Fall zu verfahren ist, wenn sich der Kläger die Klagebefugnis erkauft hat. Beispiel: Naturschutzverein kauft ein minderwertiges Grundstück nur mit dem Zweck, um später in der Nachbarschaft klagen zu können.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Klage unbegründet1

Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

Argumente für diese Ansicht

Keine subjektive Rechtsverletzung

Mangels subjektiver Rechtsverletzung ist die Klage unbegründet. Sie scheitert jedoch nicht schon wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder eines Rechtsmissbrauches, da der alleinige Umstand ein Grundstück ohne Nutzungsabsicht zu kaufen, keinen Missbrauch darstellen kann.

2. Ansicht - § 42 II VwGO (-), da Rechtsmissbrauch2

Die Klage ist bereits unzulässig, da wegen Rechtsmissbrauchs schon keine Klagebefugnis vorliegt.

Argumente für diese Ansicht

Grundstückskauf bloß „formale Hülle“

Dem Kläger ist aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden, die auf eine formale Hülle ohne substantiellen Inhalt hinausläuft.

Keine Nutzungsabsicht

Der Umstand, dass der Kläger das unbedeutende Grundstück überhaupt nicht nutzen will, spricht ebenfalls für einen Rechtsmissbrauch (Grundsatz von Treu und Glauben.)

  • 1. Schenke, in: Verwaltungsprozessrecht Rn. 590.
  • 2. BVerwG, NVwZ 2001, 427; Clausing, JuS, 2001, 1000ff.

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