Kann die Reparatur einer Sache als Beschädigung gemäß § 303 I StGB eingestuft werden?

Überblick

Fraglich ist, ob eine Reparatur entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Berechtigten eine Sachbeschädigung iSd. § 303 I StGB darstellen kann. Diskutiert werden vor allem Fälle, in denen dadurch Beweise bzw. Beweisspuren beseitigt werden.


Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites

1. Ansicht - Bei einer Reparatur gegen den Willen des Eigentümers, handelt es sich um eine Sachbeschädigung iSd. § 303 I StGB.1

Argumente für diese Ansicht

Durch die eigenmächtige Reparatur wird in die Befugnisse des berechtigten Eigentümers eingegriffen.

Das Eigentumsrecht umfasst auch die Befugnis, zu entscheiden, was mit dem geschädigten Objekt passieren soll. So stellt auch die Entscheidung, die beschädigte Sache nicht reparieren zu lassen, eine Befugnis des Eigentümers dar.2Entscheidend ist hier das Interesse des Eigentümers und der Gebrauchszweck, den er der Sache beilegt. In dem in der Einführung benannten Fall ist dies das Interesse an der Erhaltung des Mangels, um Beweise zu sichern.3

2. Ansicht - Die eigenmächtige Reparatur einer Sache ist nicht als Sachbeschädigung iSd. § 303 I StGB zu werten.4

Die Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit des Eigentümers wird dann aber durch § 303 II StGB geschützt.5

Argumente für diese Ansicht

Die Sache wird durch die ordnungsgemäße Reparatur nicht beschädigt, sondern verbessert.6

Wortlaut bzw. Wortsinn

Eine Reparatur kann bereits nach ihrem Wortsinn keine Sachbeschädigung darstellen.7

Das Interesse des Eigentümers am Erhalt des Mangels, wird durch § 303 I StGB nicht mehr geschützt.8

Dieses Interesse wird daher von § 303 II StGB erfasst.9

  • 1. Rengier, BT I, § 24, Rn. 14, Aufl. 17.; Arzt/Weber/Heinrich/Higendorf/Heinrich, BT, § 12, Rn. 22, Aufl. 3.
  • 2. Rengier, BT I, § 24, Rn. 14, Aufl. 17.
  • 3. Arzt/Weber/Heinrich/Higendorf/Heinrich, BT, § 12, Rn. 22, Aufl. 3.
  • 4. Schönke/Schröder/Stree/Heck, StGB, § 303, Rn. 13, Aufl. 29.; Satzger/Schmidt/Widmaier/Saliger, StGB, § 303, Rn. 12, Aufl. 2.; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 1, Rn. 34, Aufl. 38.
  • 5. Schönke/Schröder/Stree/Heck, StGB, § 303, Rn. 13, Aufl. 29.
  • 6. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 1, Rn. 34, Aufl. 38.
  • 7. Schönke/Schröder/Stree/Heck, StGB, § 303, Rn. 13, Aufl. 29.; so auch: Satzger/Schmidt/Widmaier/Saliger, StGB, § 303, Rn. 12, Aufl. 2.
  • 8. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 1, Rn. 34, Aufl. 38.
  • 9. Schönke/Schröder/Stree/Heck, StGB, § 303, Rn. 13, Aufl. 29.

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