Kann die Strafvereitelung auf Zeit unter das Tatbestandsmerkmal „ganz“ vereiteln iSd. § 258 I StGB subsumiert werden?
Überblick
Umstritten ist, ob der der staatliche Anspruch durch die Handlung des Täters endgültig vereitelt werden muss. Eine solch endgültige Strafvereitelung liegt beispielsweise dann vor, wenn durch die Handlung des Täters so viel Zeit vergeht, dass Verjährung eingetreten ist. Allerdings sind solche Fälle der absoluten endgültigen Strafvereitelung extrem selten. Um die Strafbarkeit nicht von Zufälligkeiten abhängig zu machen und den Tatbestand nicht zu eng einzugrenzen, wird daher diskutiert, ob es ausreicht, wenn der Täter die Ahndung für eine gewisse Zeit vereitelt.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Strafvereitelung auf Zeit genügt den Anforderungen der „ganzen“ Strafvereitelung nicht.1
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut des § 258 StGB steht entgegen.2
Verstoß gegen Art. 103 II GG
Die Subsumtion der Strafvereitelung auf Zeit unter den Begriff der ganzen Vereitelung, führt zu einer Unbestimmtheit, die mit Art. 103 II GG nicht vereinbar ist.3
Der Wille des Gesetzgebers ergibt nicht eindeutig, dass Verzögerungen mit einbezogen sein sollen
Ein anders gearteter Wille findet zudem keinen Niederschlag im Gesetz.4
2. Ansicht - Die Strafvereitelung auf geraume Zeit fällt unter die „ganze“ Vereitelung iSd. § 258 I StGB.5
Argumente für diese Ansicht
Eine Vollendung des § 258 I StGB sonst nur in absoluten Ausnahmefällen
Würde man verlangen, dass die Strafverfolgung oder die Anordnung der Maßnahme völlig und endgültig unmöglich gemacht werden müsste, könnte eine Vollendung der Tat nur in Ausnahmefällen eintreten. So würde z.B. niemals Vollendung eintreten, wenn Unverjährbarkeit vorliegt (§ 78 StGB).6
Wortlaut des § 258 StGB steht nicht zwingend entgegen7
„Ganz“ vereiteln muss nicht als endgültig vereiteln verstanden werden, sondern kann auch als „zunächst“ vereitelt interpretiert werden.
Somit kann vor allem auch der Schutz der Strafrechtspflege gewährleistet werden.8
- 1. AK/Tsambikakis, StGB, 3. Auflage 2020, § 258 Rn. 21 ff.
- 2. AK/Tsambikakis, StGB, 3. Auflage 2020, § 258 Rn. 21 ff.
- 3. Ähnlich: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/Mückenberger, Wirtschaftsstrafrecht, § 258 Rn. 18.
- 4. BT-Drucks. 7/550, 249.
- 5. BGH wistra 95, 143.; LK/Walter, StGB, 13. Auflage 2023, § 258 Rn. 35; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 258 Rn. 14.
- 6. Ähnlich: Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 258 Rn. 14.
- 7. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 258 Rn. 14.
- 8. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 258 Rn. 14.
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