Kann die Strafvereitelung auf Zeit unter das Tatbestandsmerkmal „ganz“ vereiteln iSd. § 258 I StGB subsumiert werden?
Überblick
Umstritten ist, ob der der staatliche Anspruch durch die Handlung des Täters endgültig vereitelt werden muss. Eine solch endgültige Strafvereitelung liegt beispielsweise dann vor, wenn durch die Handlung des Täter so viel Zeit vergeht, dass Verjährung eingetreten ist. Allerdings sind solche Fälle der absolut endgültigen Strafvereitelung extrem selten. Um die Strafbarkeit nicht von Zufälligkeiten abhängig zu machen und den Tatbestand nicht zu eng einzugrenzen, wird daher diskutiert, ob es ausreicht, wenn der Täter die Ahndung für eine gewisse Zeit vereitelt.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Strafvereitelung auf Zeit genügt den Anforderungen der „ganzen“ Strafvereitelung nicht.1
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut des § 258 StGB steht entgegen.2
Verstoß gegen Art. 103 II GG
Die Subsumtion der Strafvereitelung auf Zeit unter den Begriff der ganzen Vereitelung, führt zu einer Unbestimmtheit, die mit Art. 103 II GG nicht vereinbar ist.3
Der Wille des Gesetzgebers ergibt nicht eindeutig, dass Verzögerungen mit einbezogen sein sollen
Ein anders gearteter Wille findet zudem keinen Niederschlag im Gesetz.4
2. Ansicht - Die Strafvereitelung auf geraume Zeit fällt unter die „ganze“ Vereitelung iSd. § 258 I StGB5
Argumente für diese Ansicht
Eine Vollendung des § 258 I StGB würde nur in absoluten Ausnahmefällen eintreten
Würde man verlangen, dass die Strafverfolgung oder die Anordnung der Maßnahme völlig und endgültig unmöglich gemacht werden müsste, könnte eine Vollendung der Tat nur in Ausnahmefällen eintreten.6 So würde z.B. niemals Vollendung eintreten, wenn Unverjährbarkeit vorliegt (§ 78 StGB).7
Wortlaut des § 258 StGB steht nicht zwingend entgegen8
„Ganz“ vereiteln muss nicht als endgültig vereiteln verstanden werden, sondern kann auch als „zunächst“ vereitelt interpretiert werden.
Somit kann vor allem auch der Schutz der Strafrechtspflege gewährleistet werden.9
- 1. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 49, Aufl. 4.
- 2. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 49, Aufl. 4.
- 3. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 49, Aufl. 4.
- 4. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 49, Aufl. 4.; BT-Drucks. 7/550, 249.
- 5. BGH wistra 95, 143.; Lackner/Kühl, StGB, § 258, Rn. 4 Aufl. 28., Rengier, BT I, § 21, Rn. 6, Aufl. 17.; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 258, Rn. 14, Aufl. 29.; Fischer, StGB, § 258, Rn. 8, Aufl. 62.
- 6. Rengier, BT I, § 21, Rn. 6, Aufl. 17.
- 7. Ähnlich: Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 258, Rn. 14, Aufl. 29.
- 8. Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 258, Rn. 14, Aufl. 29.
- 9. Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 258, Rn. 14, Aufl. 29.
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