Wie macht sich derjenige strafbar, der verkennt, dass er von dem Suizidenten zu dessen Tötung eingesetzt wird?

Überblick

Ebenso wie die vorsätzliche Teilnahme am Suizid straflos ist, wenn die Tatherrschaft bei dem Suizidenten liegt und die Entscheidung eigenverantwortlich erfolgt, ist auch die fahrlässige Teilnahme straffrei.1
Vorliegen wird darum gestritten, inwieweit sich der Beteiligte aber strafbar macht, der aufgrund von Täuschung des Suizidenten verkennt, dass er derjenige ist, der das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht.2

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Der Beteiligte macht sich nach § 222 StGB strafbar.3

Argumente für diese Ansicht

Vergleich mit der vorsätzlichen Tötung

Würde der Täter vorsätzlich handeln, würde er sich nach § 212 StGB strafbar machen. Hätte er Kenntnis von dem Tötungsverlangen des Suizidenten würde die Erleichterung nach § 216 StGB eingreifen. Verkennt der Teilnehmer fahrlässig, dass er die Tatherrschaft innehat, muss zwangsläufig § 222 StGB eingreifen.4

2. Ansicht - Der Suizident setzt den Dritten nur als Werkzeug im Sinne mittelbarer Täterschaft ein. Insoweit ist das Handeln des Dritten dem Sterbewilligen als eigenes Handeln zurechenbar.5

Argumente für diese Ansicht

Die gleiche Tat kann nicht zugleich eigenverantwortliches Verhalten des Suizidenten und Fremdtötung des Dritten sein.6

Der Suizident benutzt den Dritten als Werkzeug und ist der einzige, der das Geschehen überblicken kann.7

Insoweit erscheint es nicht sachgemäß, den Dritten dafür zu bestrafe, da der Suizident kraft überlegenen Wissens über die Steuerherrschaft verfügt und die Herrschaft über das Geschehen nicht nur beim Beteiligten liegt.8

  • 1. NK/Neumann, vor § 211, Rn. 57, Aufl. 3.
  • 2. Wessels/Hettinger, BT I, § 1, Rn. 65a, Aufl. 34.
  • 3. OLG Nürnberg NJW 03, 454.; BGH NJW 03, 2326.
  • 4. OLG Nürnberg NJW 03, 454.
  • 5. NK/Neumann, § 222, Rn. 4f., Aufl. 3.; Wessels/Hettinger, BT I, § 1, Rn. 65a, Aufl. 34.
  • 6. NK/Neumann, § 222, Rn. 4, Aufl. 3.; Wessels/Hettinger, BT I, § 1, Rn. 65a, Aufl. 34
  • 7. Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 11, Aufl. 28.
  • 8. Wessels/Hettinger, BT I, § 1, Rn. 65a, Aufl. 34.

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