Macht sich der Täter auch im Falle des sog. modifizierten Leugnens nach § 164 I StGB strafbar?

Überblick

Lokalisiert werden kann der vorliegende Meinungsstreit in dem Spannungsfeld, das zwischen dem Tatbestand des § 164 I StGB einerseits und dem Verteidigungsverhalten in Selbstbegünstigungsabsicht andererseits besteht. Unbestritten ist, dass sich ein Beschuldigter nicht nach § 164 I StGB strafbar macht, wenn er von seinem Schweigerecht (§ 136 StPO) Gebrauch macht und dadurch zwangsläufig den Verdacht auf einen anderen lenkt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Beschuldigte nicht mehr nur schweigt, sondern zusätzlich die Tat wahrheitswidrig leugnet und in einer Zwei-Personen-Konstellation dadurch der andere zwangsläufig verdächtigt wird. Argumentiert wird dahingehend, dass sich diese Art des Bestreitens von einem Schweigen qualitativ kaum unterscheidet.

Umstritten ist nun, ob das Selbstbegünstigungsprivileg auch noch so weit reicht, dass sich der Täter auch dann nicht nach § 164 I StGB schuldig macht, wenn er über das Leugnen und Bestreiten hinaus, die logische Folge ausspricht, nämlich, dass ein anderer die Tat begangen hat (sog. modifiziertes Leugnen).


Folgen und Auswirkungen des Meinungsstreites

1. Ansicht - In Fällen des modifizierten Leugnens macht sich der Täter nicht nach § 164 I StGB strafbar.1

Ein "Verdächtigen" iSd. § 164 I StGB liegt erst dann vor, wenn zusätzliche, auf die Täterschaft des anderen hinweisende Tatsachen behauptet werden oder die Beweislage nachteilig verfälscht wird.

Argumente für diese Ansicht

Keine Verstärkung des Tatverdachts

Der sich aus der Sachlage sowieso ergebende Verdacht wird durch das alleinige Aussprechen nicht verstärkt.2 Der Täter verbalisiert das, was sich ohnehin aus seinem Leugnen bei der Zwei-Personen-Konstellation ergibt.3 Die Belange der Rechtspflege werden dadurch auch nicht stärker beeinträchtigt.4

2. Ansicht - Auch in Fällen des modifizierten Leugnens macht sich der Täter nach § 164 I StGB strafbar.5

Argumente für diese Ansicht

Im Gegensatz zum bloßen Leugnen der eigenen Tatbeteiligung beeinflusst das ausdrückliche Bezichtigen eines Dritten das Verdachtsurteil gegen diesen und erweitert die Tatsachengrundlage für die Herbeiführung eines behördlichen Verfahrens.6

  • 1. Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Auflage 2021, § 16 Rn. 677; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 50 Rn. 19; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 164 Rn. 5; MüKo/Zopfs, StGB, 3. Auflage 2017, § 164, Rn. 25 f.
  • 2. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 164 Rn. 5; Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Auflage 2021, § 16 Rn. 677.
  • 3. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 50 Rn. 19.
  • 4. MüKo/Zopfs, StGB, 3. Auflage 2017, § 164 Rn. 25 f.
  • 5. Schneider, NZV 1992, 473; Dehne-Niemann, NStZ 2015, 677.
  • 6. Dehne-Niemann, NStZ 2015, 677.

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