Was bedeutet „Verwendung von Daten“ iSd. § 263a I 3. Var. StGB?
Überblick
Umstritten ist, was konkret unter der Verwendung von Daten im Sinne des § 263a I Var. 3 StGB zu verstehen ist. Relevanz erlangt der Streit vor allem bei der Abgrenzung der Var. 3 und der Var. 4 des § 263a I StGB, dem allein die Aufgabe eines Auffangtatbestandes zukommt. Je nachdem, ob man den Begriff der Verwendung von Daten enger oder weiter versteht, ist entweder Var. 3 oder Var. 4 StGB einschlägig.
Bekannt geworden ist der Streit insbesondere im Zusammenhang mit den Leerspielfällen von Geldautomaten.1 In diesen Fällen wird z.B. durch Computersimulation der Ablauf des Geldspielautomaten, so wie er durch das Drücken der Risiko-Taste zu erwarten ist, vorausberechnet und der Automat aufgrund dieser Kenntnis systematisch leer gespielt.2
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht
Für die Verwendung der Daten ist eine Eingabe in den Datenverarbeitungsprozess notwendig (engere Auslegung).3 Für die Leerspielfälle von Geldautomaten bedeutet dies, dass die Daten nicht iSd. Var. 3 verwendet werden, da keine Daten in den Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden, sondern nur die Kenntnis über diese Daten ausgenutzt wird.4
Argumente für diese Ansicht
2. Ansicht - Für die Verwendung von Daten genügt bereits jedwede Nutzung von Daten5
Argumente für diese Ansicht
Allgemeiner Sprachgebrauch
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „verwenden“ auch „benutzen“ zu verstehen. Eine Datenverwendung liegt also nicht nur vor, wenn die Daten selbst Gegenstand einer Tätigkeit sind, also z.B. in einen Verarbeitungsprozess eingegeben werden, sondern auch dann, wenn die Tätigkeit in Kenntnis der Daten erfolgt.6
- 1. Rengier, BT I, § 14, Rn. 31, Aufl. 13.
- 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263a, Rn. 8, Aufl. 29
- 3. Lackner/Kühl, StGB, § 263a, Rn. 14a., 9, Aufl. 28.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263a, Rn. 17, 8, Aufl. 29.; Rengier, BT I, § 14, Rn. 10, 31, Aufl. 13.
- 4. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 14, Rn. 617, Aufl. 36.
- 5. Hilgendorf, JuS 97, 130ff.; BayObLG JR 94, 289 (290f.).
- 6. Hilgendorf, JuS 97, 131.
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