Liegt in der Vorspiegelung werterhöhender Eigenschaften ein Betrug nach § 263 StGB?
Überblick
Es wird darum gestritten, ob sich ein Verkäufer, der der Sache im Verkaufsgespräch werterhöhende Eigenschaften zuerkennt, nach § 263 StGB strafbar macht, wenn der Käufer dadurch zu einem vermeintlich günstigen Kauf veranlasst wird, obwohl der Preis der Sache in Wahrheit dem Marktwert entspricht – Leistung und Gegenleistung also äquivalent sind.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Es liegt kein Betrug gemäß § 263 StGB vor, da kein Vermögensschaden eingetreten ist.1
Argumente für diese Ansicht
§ 263 StGB schützt nur das Vermögen und nicht die Dispositionsfreiheit2
Durch § 263 StGB wird nur das Vermögen geschützt. Ein Vermögensschaden liegt nur dann vor, wenn sich Leistung und Gegenleistung nicht decken. Dies ist aber in der vorliegenden Situation der Fall. Geschützt wird allerdings nicht die Freiheit über sein Vermögen zu disponieren.
Es bleibt lediglich eine erhoffte Vermögensmehrung aus
Der Anspruch auf die geschuldete Leistung, entsteht erst mit Vertragsschluss, und ist somit zur Tatzeit noch nicht Bestandteil des Vermögens, das durch eben diesen Vertragsschluss geschädigt werden soll. Es bleibt also nur eine erhoffte Vermögensmehrung aus, die von § 263 StGB nicht geschützt ist, weil hierunter nur Minderungen des vorhandenen Vermögens fallen.3
2. Ansicht - Es liegt Betrug nach § 263 StGB vor.4
Argumente für diese Ansicht
Es liegt sehr wohl ein Schaden vor
Der Schaden wir durch die Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Leistung und der geschuldeten Leistung hervorgerufen. Hierin liegt ein wirtschaftliches Minus.5 Der Käufer zahlt im Ergebnis mehr als er aufgrund seines zivilrechtlichen Minderungsrechts verpflichtet wäre zu zahlen.
Der Anspruch auf eine höherwertige Sache gehört bereits mit Vertragsschluss zum Vermögen, sodass sehr wohl ein Vermögensschaden vorliegt.6
Dies wird vor allem durch das Recht zur Minderung gemäß §§ 434, 437 BGB belegt.
Der Täter, der bereits beim Vertragsschluss täuscht (unechter Erfüllungsbetrug) würde gegenüber demjenigen, der nach Vertragsschluss täuscht (echter Erfüllungsbetrug) privilegiert werden. 7
- 1. BGHSt 16, 220 (223f.).; MüKo/Hefendehl, StGB, § 263, Rn. 507f.; Rengier, BT I, § 13, Rn. 169, Aufl. 13.; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 542, Aufl. 36.
- 2. Rengier, BT I, § 13, Rn. 169, Aufl. 13.
- 3. Ähnlich: Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 542, Aufl. 36.; Rengier, BT I, § 13, Rn. 169, Aufl. 13.
- 4. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 41, Rn. 117, Aufl. 10.; Eisele, BT II, Rn. 590f., Aufl. 2.; NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 334, Aufl. 3.
- 5. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT I, § 41, Rn. 117, Aufl. 10.
- 6. Eisele, BT II, Rn. 590, Aufl. 2.
- 7. Eisele, BT II, Rn. 590, Aufl. 2.; ähnlich: NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 334, Aufl. 3.
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