Begründungspflicht einer Behörde nach § 80 a III 1, 3.Var., § 80a I Nr.1, § 80 VwGO analog
Überblick
Im Rahmen der Vollziehbarkeitsanordnung ist streitig, ob die Behörde ihren Antrag zwingend begründen muss oder ob es ausreicht, wenn die Behörde auf allgemeine Verfahrensgrundsätze zurückgreift.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Begründungspflicht1
Zwar verweist § 80a I Nr. 1 VwGO nicht ausdrücklich auf den § 80 Abs. 3 VwGO, jedoch ist die Vorschrift bei der Vollziehbarkeitsanordnung anwendbar.
Argumente für diese Ansicht
Rechtsstaatsprinzip
Schon aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich das Begründungsgebot. Fehlt eine Begründung, berührt dieses die Wirksamkeit der sofortigen Vollziehung zwar nicht, jedoch ist diese ohne weitere Prüfung rechtswidrig.
Gegenstand des Antrags
Mangelt es an einer Begründung, so stellt sich die Frage wie das Gericht tenorieren soll. Innerhalb der Begründung darf die Behörde daher nicht auf formelhafte Argumente zurückgreifen, sondern muss im Rahmen des Beteiligteninteresses konkret die Gründe darlegen.
2. Ansicht - Keine analoge Anwendung des § 80 Abs. 3 VwGO2
Es besteht hinsichtlich der Begründungspflicht keine Regelungslücke, so dass die analoge Anwendung des § 80 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist, mangels anderslautender Regelung und unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips, auf allgemeine Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen.
Lass dir das Thema Begründungspflicht einer Behörde nach § 80 a III 1, 3.Var., § 80a I Nr.1, § 80 VwGO analog noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!
Karrierestart
Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Klausuren erfolgreich schreiben:

3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!