Begründungspflicht einer Behörde nach § 80 a III 1, 3.Var., § 80a I Nr.1, § 80 VwGO analog

Überblick

Im Rahmen der Vollziehbarkeitsanordnung ist streitig, ob die Behörde ihren Antrag zwingend begründen muss oder ob es ausreicht, wenn die Behörde auf allgemeine Verfahrensgrundsätze zurückgreift.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Begründungspflicht1

Zwar verweist § 80a I Nr. 1 VwGO nicht ausdrücklich auf den § 80 Abs. 3 VwGO, jedoch ist die Vorschrift bei der Vollziehbarkeitsanordnung anwendbar.

Argumente für diese Ansicht

Rechtsstaatsprinzip

Schon aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich das Begründungsgebot. Fehlt eine Begründung, berührt dieses die Wirksamkeit der sofortigen Vollziehung zwar nicht, jedoch ist diese ohne weitere Prüfung rechtswidrig.

Gegenstand des Antrags

Mangelt es an einer Begründung, so stellt sich die Frage wie das Gericht tenorieren soll. Innerhalb der Begründung darf die Behörde daher nicht auf formelhafte Argumente zurückgreifen, sondern muss im Rahmen des Beteiligteninteresses konkret die Gründe darlegen.

2. Ansicht - Keine analoge Anwendung des § 80 Abs. 3 VwGO2

Es besteht hinsichtlich der Begründungspflicht keine Regelungslücke, so dass die analoge Anwendung des § 80 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist, mangels anderslautender Regelung und unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips, auf allgemeine Verfahrensgrundsätze zurückzugreifen.

  • 1. VGH Mannheim, NVwZ 1995,292 (293); Schoch/Schneider/Bier, VWGO, 28. EGL 2015, § 80a, Rn. 30 ff.
  • 2. Posser/Wolf, Beck-OK VwGO, 35. Ed. 2015, § 80a, Rn. 66 (mit Einschränkungen).

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