Wie ist im Rahmen des § 258 StGB die strafbare täterschaftliche Strafvereitelung und die straflose Teilnahme an einer tatbestandslosen Strafvereitelung abzugrenzen?
Überblick
Unproblematisch ist die Tatsache, dass sich der Vortäter tatbestandlich nicht selbst wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar machen kann, da es sich bei der Strafvereitelung um eine Anschlussstraftat handelt. Mangels strafbarer Haupttat ist dann auch die Anstiftung und Beihilfe nicht strafbar. Umstritten ist nun aber, wie man die strafbare täterschaftliche Vereitelung und die straflose Teilnahme voneinander abgrenzen kann.1
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Für die Abgrenzung werden die allgemeinen Abgrenzungskriterien angewendet. Es ist darauf abzustellen, wie lange der Vortäter die Tatherrschaft inne hat. So lange liegt mangels strafbarer Haupttat auch keine Teilnahme vor. Liegt die Tatherrschaft bereits bei dem Dritten, macht sich dieser dann nach § 258 StGB als (Anschluss-) Täter strafbar.2
Argumente für diese Ansicht
Nicht jedes „Beistandleisten“ genügt
Der Wortlaut des § 258 StGB erfasst nicht – im Gegensatz zu § 257 a.F. – jedes Beistandleisten, sondern verlangt ein täterschaftliches Bewirken des Vereitelungserfolgs.3
Argumente gegen diese Ansicht
Reichweite des § 258 StGB wird zu sehr eingeschränkt und dem Schutzzweck der Norm wird zuwidergelaufen.
Der Schutzzweck der Norm ist vorliegend in dem Schutz der staatlichen deutschen Rechtspflege zu sehen, sodass eine Ausklammerung potentieller Täter nach der jeweiligen Tatherrschaft diesem Zweck nicht mehr ausreichend genügen würde. Weiterhin sollen die Chancen des Vortäters geschmälert werden, sich der Bestrafung zu entziehen, was durch die Legalisierung vieler Unterstützungshandlungen seitens der Teilnehmer nicht erreichen werden würde.4
2. Ansicht - Es ist die täterschaftliche Vereitelungshandlung an sich zu betrachten und zu gewichten, ob diese Täterschaft oder eher straflose Teilnahme begründet.5 Es werden daher auch viele Handlungen erfasst, die sonst als Beihilfe auszulegen sind, sodass danach nur noch die rein psychisch Beeinflussung und Hilfe straffrei bleibt, wie z.B. die bloße Veranlassung oder Stärkung des Selbstschutzes. Alle Handlungen, die darüber hinaus gehen, werden nach § 258 StGB bestraft.6
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut und Systematik des § 258 StGB stehen dem nicht entgegen.7
Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür
Nimmt man den Sinn und Zweck der Norm als Ausgangspunkt (s. oben), liegt es noch im Rahmen der zulässigen Auslegung, jeglichen sachlichen Beistand als täterschaftliche Handlung nach § 258 StGB zu bestrafen.8
Argumente gegen diese Ansicht
Durch eine derart weite Auslegung wird Art. 103 II GG verletzt.9
- 1. Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 258, Rn. 35, Aufl. 29.
- 2. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 23f., Aufl. 4.; MK/Cramer/Pascal, StGB, § 258, Rn. 41, Aufl. 2.
- 3. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 24, Aufl. 4.
- 4. Lackner/Kühl, StGB, § 258, Rn. 6, Aufl. 28.
- 5. Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 258, Rn. 35, Aufl. 29.; Rengier, BT I, § 21, Rn. 35, Aufl. 17.
- 6. Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 258, Rn. 35, Aufl. 29.
- 7. Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, § 258, Rn. 35, Aufl. 29.
- 8. Lackner/Kühl, StGB, § 258, Rn. 6, Aufl. 28.
- 9. NK/Altenhain, StGB, § 258, Rn. 24, Aufl. 4.
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