Problem der Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften

Überblick

Immer wieder kommt diese Frage auf: Haben Verwaltungsvorschriften eine unmittelbare Außenwirkung oder entsteht diese Außenwirkung über die Selbstfindung der Verwaltung?

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Mittelbare Außenwirkung1

Nach dieser Ansicht haben Verwaltungsvorschriften eine über die Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz hergestellte Außenwirkung.

Argumente für diese Ansicht

Antizipierte Verwaltungspraxis

Für die Verwaltungspraxis sind entweder mindestens zwei Vergleichsfälle oder aber eine entsprechende Verwaltungsvorschrift notwendig. Somit kann von einer entsprechenden zukünftigen Verwaltungspraxis ausgegangen werden. Damit entfaltet eine Verwaltungsvorschrift Außenwirkung.

Verwaltungspraxis ist ausschlaggebend

Eine Verwaltungsvorschrift entfaltet nur dann keine faktische Außenwirkung, wenn die Verwaltungspraxis von ihr abweicht. Ebenso ist keine Außenwirkung eingetreten, wenn die Verwaltungsvorschrift rechtswidrig ist.

2. Ansicht - Unmittelbare Außenwirkung2

Nach dieser Ansicht haben Verwaltungsvorschriften aufgrund des originären Administrativrechts der Verwaltung eine Außenwirkung.

Argumente für diese Ansicht

Originäre Rechtsetzungskompetenz

Die Exekutive hat eine originäre Rechtsetzungskompetenz in ihrem Funktionsbereich, daraus folgt: die Verwaltungsvorschrift ist ein originäres Administrativrecht mit Außenwirkung.

Gleichheitssatz

Weicht die Verwaltung von ihrer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und damit den Verwaltungsvorschriften ab, verstößt sie damit gegen den Gleichheitssatz. Dann kann der Betroffene zwar nicht die Verletzung der internen Verwaltungsvorschriften rügen. gleichwohl kann er sich aber auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG berufen. Damit wird den Verwaltungsvorschriften eine mittelbare Außenwirkung zugestanden.

  • 1. BVerwGE 36,323 (327); BGH NJW 1987, 1329 (1330).
  • 2. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, § 24, Rn. 21 ff.

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