Kann einem Täter die schwere Folge im Rahmen des § 231 StGB angelastet werden, wenn diese bereits vor seinem Eintritt in die Schlägerei eingetreten ist?

Überblick

Grundsätzlich umstritten ist, wie lange der Zeitraum währt, in dem eine Verstrickung in einer Auseinandersetzung als Beteiligung iSd. § 231 StGB anzusehen ist.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang fraglich, inwieweit sich ein Täter wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB strafbar macht, der erst dann zur der bestehenden Schlägerei dazustößt, wenn die schwere Folge bereits verwirklicht worden ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Auch derjenige, der sich erst nach der Verwirklichung der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt, wird nach § 231 StGB bestraft.1

Argumente für diese Ansicht

Zweck des § 231 StGB

Bereits der Zweck des § 231 StGB erfordert es, auch denjenigen zu bestrafen, der sich erst nach der Verwirklichung der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt. Durch § 231 StGB soll vermieden werden, dass sich der Täter bei Beweisschwierigkeiten einfach darauf beruft, erst nach der Verwirklichung der schweren Folge zum Tatgeschehen hinzugekommen zu sein.2

Wille des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung des § 231 StGB die Strafbarkeit gerade nicht von der Ursächlichkeit des einzelnen Tatbeitrags für die schwere Folge abhängig machen.3

Die Strafbarkeit rechtfertigt sich bereits aus der Natur des Delikts als Gefährdungsdelikt

Die Strafandrohung des § 231 StGB rechtfertigt sich daraus, dass die Schlägerei häufig schwere Folgen hat und dass wegen dieser Gefährlichkeit schon der Beteiligung an einer solchen entgegen gewirkt werden soll.4

Zudem soll die Strafbarkeit auch möglichen Beweisschwierigkeiten zuvorkommen, die sich bei den undurchschaubaren Vorgängen hinsichtlich der Personen der Verursacher und der vorkommenden schweren Verletzungen ergeben.5

2. Ansicht - Derjenige, der erst nach Verwirklichung der schweren Folge der Schlägerei beitritt, ist nicht nach § 231 StGB zu bestrafen.6

Argumente für diese Ansicht

Beim nachträglichen Eintreten in die Schlägerei mangelt es an dem charakteristischen Aufschaukelungs-Prozess

Im Falle dessen, dass der Täter nach der Verwirklichung der schweren Folge einen nachträglichen Geschehensbeitrag leistet, ist anzumerken, dass diesem Handeln die Eigenschaft fehlt zu dem Aufschaukelungs-Prozess auch nur potentiell beigetragen zu haben.7

Der sukzessive Täter hat keinen Beitrag zu der durch die schwere Folge indizierten Gefährlichkeit geleistet.8

Ein abstrakt gefährliches Verhalten (das durch die sukzessive Beteiligung hervorgerufen wird), reicht für die Strafbarkeit nach § 231 StGB nicht aus. Es wird der Eintritt einer schweren Folge gefordert, zu welchem der Täter beigetragen haben muss.9

Der Zweck des § 231 StGB ist kein ausreichendes Argument

Auch der Zweck des § 231 StGB, der insbesondere in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten liegt, legitimiert es nicht, den Täter zu bestrafen, der zu zum Eintritt der schweren Folge nichts beigetragen hat.10

  • 1. BGHSt 16, 130 AK/Zöller, StGB, 3. Auflage 2020, § 231 Rn. 10.
  • 2. LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2023, § 231 Rn. 21.
  • 3. LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2023, § 231 Rn. 21.
  • 4. BGHSt 16, 130 (132); AK/Zöller, StGB, 3. Auflage 2020, § 231 Rn. 1.
  • 5. BGHSt 16, 130 (132).
  • 6. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 231, Rn. 9; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 231 Rn. 8d.
  • 7. Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 231 Rn. 8d.
  • 8. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 231 Rn. 9.
  • 9. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 231 Rn. 9.
  • 10. LK/Popp, StGB, 13. Auflage 2023, § 231 Rn. 22.

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